§ 101 BetrVG

Zwangsgeld zu § 99 BetrVG

Es gibt mehrere Situationen, die dazu führen können, dass der Arbeitgeber durch ein vom Arbeitsgericht festgelegtes Zwangsgeld dazu gebracht werden muss, eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 BetrVG wieder zurückzunehmen:

Der Arbeitgeber...
  • hat die Maßnahme durchgeführt, ohne den Betriebsrat informiert zu haben
  • führt die Maßnahme durch, bevor die Frist für die Zustimmung(sverweigerung) der Betriebsrats abgelaufen ist
  • führt die Maßnahme durch, obwohl der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert hat und er nicht das Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt hat (§ 99 Abs. 4 BetrVG)
  • hat, obwohl der Betriebsrat einer vorläufigen personellen Maßnahme (§ 100 BetrVG) widersprochen hat, die nötigen Anträge ans Arbeitsgericht nicht gestellt
  • nimmt eine vorläufige personelle Maßnahme (§ 100 BetrVG) nicht zurück, obwohl das Arbeitsgericht dies so beschlossen hat
Liegt eine dieser Situationen vor, dann kann (sollte) der Betriebsrat beim Arbeitsgericht eine Beschlussantrag stellen, dass der Arbeitgeber die personelle Maßnahme beenden muss!
Folgt der Arbeitgeber (auch diesmal) dem Beschluss des Arbeitsgerichts nicht, dann wird der Betriebsrat beantragen, dem Arbeitgeber für jeden Tag der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld aufzuerlegen. Dieses Zwangsgeld kann pro Tag bis zu 250 Euro betragen.
Personelle Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG wie Einstellungen, Versetzungen usw. gehören zum "Tagesgeschäft" des Betriebsrats. Das hierbei die Abläufe durch den Arbeitgeber beachtet werden und die Rechte des Betriebsrats anerkannt sind, sollte selbstverständlich sein.
Mangelt es hierbei schon an der notwendigen Beachtung durch den Arbeitgeber, wird es in der betrieblichen Praxis mit der übrigen guten Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht weit her sein.
Der Betriebsrat sollte sich daher auch nicht scheuen, ein Verfahren nach § 101 BetrVG einzuleiten, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat in Angelegenheiten des § 99 BetrVG nicht beachtet.

Ein Verfahren nach § 100 BetrVG und / oder § 101 BetrVG wird der Betriebsrat immer nur mit rechtskundiger Unterstützung z.B. durch seine Gewerkschaft durchführen.

§ 101

Zwangsgeld

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.