§ 113 BetrVG

Interessenausgleich einhalten, sonst...

In aller Kürze:

Arbeitnehmer, die unter Abweichung vom Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) im Rahmen einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) entlassen wurden, können beim Arbeitsgericht auf Abfindung klagen.
Entstehen Arbeitnehmern durch Abweichung vom Interessenausgleich wirtschaftliche Nachteile, können sie ebenfalls auf einen finanziellen Ausgleich dieser Nachteile klagen.
Die Klagemöglichkeiten nach § 113 Abs. 1+2 BetrVG haben Arbeitnehmer auch dann, wenn ein Arbeitgeber eine Betriebsänderung ganz ohne Verhandlungen über einen Interessenausgleich durchgeführt hat.

Weiter im Thema...

      • § 113 Abs. 1 - Was kann getan werden, wenn das Unternehmen sich nicht an den Interessenausgleich hält? (...)
      • § 113 Abs. 2 - Was tun, wenn durch Abweichen vom Interessenausgleich wirtschaftliche Nachteile für Arbeitnehmer entstehen? (...)
      • § 113 Abs. 3 - Was tun, wenn eine Betriebsänderung ohne Interessenausgleich durchgeführt wird? (...)
      • § 113

        Nachteilsausgleich

        (1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
        (2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.