§ 120 Abs. 2+4+5 BetrVG

Arbeitnehmergeheimnisse

Auch der Verrat von "Arbeitnehmergeheimnissen" kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Das gilt vor allem für die persönlichen Informationen, die schon nach den Bestimmungen des BetrVG vertraulich zu behandeln sind (z.B. § 99 Abs. 1 BetrVG). Es gilt aber auch für alle anderen persönlichen Informationen, die z.B. einem Betriebsratsmitglied im Rahmen der Betriebsratsarbeit bekannt werden.

Selbst wenn man im Einzelfall einmal darüber streiten könnte, ob eine Information tatsächlich ein Arbeitnehmergeheimnis ist, gilt:
Mit sämtlichen persönlichen Informationen, die im Rahmen der Betriebsratsarbeit bekannt werden, muss immer absolut diskret umgegangen werden - und das nicht nur wegen der Strafandrohung!
Die Strafandrohung gilt natürlich nicht nur für Betriebsratsmitglieder, sondern für all in § 120 Abs. 1 BetrG genannten Personen.
Auch das Ausscheiden eines Arbeitnehmers und sogar sein Tod ändern nichts an der Geheimhaltungsverpflichtung!
Ein Verrat von Arbeitnehmergeheimnissen wird immer nur dann durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn derjenige, dessen Geheimnis verraten wurde, diese Strafverfolgung selber beantragt (also nicht etwa der Arbeitgeber). Ist der betroffene Arbeitnehmer bereits tot, können seine Angehörigen oder Erben die Strafverfolgung beantragen.

§ 120 Abs. 2+4+5

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen bekannt geworden ist und über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist. [...]
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß.