§ 121 Abs. 1+2 BetrVG

Ordnungswidrigkeit und Bußgeld

Dass Arbeitgeber ihre Informationspflichten dem Betriebsrat (oder auch dem Wirtschaftsausschuss) gegenüber verletzen, ist in vielen Betrieben Alltag - obwohl es als Ordnungswidrigkeit verfolgt und bestraft werden kann!
Eine Ordnungswidrigkeit kann vorliegen bei Verstoß gegen einen der folgenden Paragrafen:
  • § 90 BetrVG - geplante Änderungen bei der Arbeitsgestaltung
  • § 92 BetrVG - Personalplanung = Personalbedarf, Personalabbau, Personalqualifizierung
  • § 99 BetrVG - beabsichtigte personelle Einzelmaßnahmen = Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung
  • § 106 BetrVG - wirtschaftliche Lage und Entwicklung, Veränderungspläne
  • § 108 BetrVG - Jahresabschluss = Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
  • § 110 BetrVG - wirtschaftliche Informationen für die Arbeitnehmer
  • § 111 BetrVG - geplante Betriebsänderungen
Der Verstoß gegen eines dieser Informationsrechte kann darin liegen, dass der Arbeitgeber
  • überhaupt nicht informiert
  • falsche Informationen gibt
  • Informationen zum Teil vorenthält oder
  • Informationen erst zu spät (siehe § 80 Abs. 2 BetrVG) gibt
Die höchstmögliche Geldbuße beträgt 10.000 Euro!
Zuständig für das Ordnungswidrigkeitsverfahren ist nicht das Arbeitsgericht, sondern die oberste Arbeitsbehörde entweder in dem Bundesland, in dem sich der Betrieb befindet, oder in dem Bundesland, in dem der Informationspflichtige (also der Arbeitgeber) wohnt.
Ungeachtet der klaren Gesetzeslage kommt es in der Praxis nur sehr selten zu Ordnungswidrigkeitsverfahren und wenn es dazu kommt, werden die Verfahren von den zuständigen Behörden oft, schnell und gerne wieder eingestellt. Und in den seltenen Fällen, in denen ein Bußgeld verhängt worden ist, bewegt sich dies in wenig abschreckender Höhe.
Trotzdem sollte sich der Betriebsrat zumindest in Fällen hartnäckiger Verstöße gegen Informationsrechte nicht scheuen, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten! Allein die Tatsache, dass er dies zu tun bereit ist, hat oft eine heilsame Wirkung!

Informiert der Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig und umfassend, steht dem Betriebsrat natürlich der Weg über den
§ 23 Abs. 3 BetrVG offen, der in der betrieblichen Praxis meist effektiver ist.

Eine Ordnungswidrigkeit kann von "jedermann" (also z.B. auch von der zuständigen Gewerkschaft) angezeigt werden.

§ 121 Abs. 1+2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.