Corona und Betriebsratswahlen:

Die derzeitige Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen, stellen keinen Grund dar, Betriebsratswahlen nicht durchzuführen.

Betriebsratswahlen können und müssen durchgeführt werden. Gegebenenfalls müssen wegen des Gesundheitsschutzes entsprechende Schutzmaßnahmen im Wahlablauf mit berücksichtigt werden oder notfalls (wenn dies nicht möglich ist)  verstärkt auf Briefwahl gesetzt werden.

§ 13 BetrVG

Wann wird der Betriebsrat gewählt?

In aller Kürze:

Grundsätzlich finden Betriebsratswahlen alle 4 Jahre in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt. Die nächsten regulären Betriebsrastwahlen werden 2022 durchgeführt.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen von dieser Regel:
  1. die Belegschaft ist zu stark geschrumpft oder gewachsen
  2. das Betriebsratsgremium hat sich zu stark verkleinert
  3. der Betriebsrat tritt komplett zurück
  4. die Betriebsratswahl wurde erfolgreich angefochten
  5. der Betriebsrat wurde durch arbeitgerichtlichen Beschluss aufgelöst
  6. in einem Betrieb soll erstmals ein Betriebsrat gewählt werden
Wurde eine Betriebsratswahl "außer der Reihe" durchgeführt, soll die nächste oder spätestens übernächste Betriebsratswahl zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt stattfínden.
Zusätzlich zu den hier kommentierten BetrVG-Paragrafen ist es für eine konkrete Wahlvorbereitung sinnvoll, den am zeitlich-organisatorischen Ablauf einer Betriebsratswahl orientierten "Leitfaden zur Betriebsratswahl" hinzuzuziehen.

Weiter im Thema...

      • § 13 Abs. 1 - wann sollen / müssen Betriebsratswahlen normalerweise durchgeführt werden? (...)
      • § 13 Abs. 2 - Wann kann oder muss "außer der Reihe" ein Betriebsrat gewählt werden? (...)
      • § 13 Abs. 3 - Wie funktioniert der Übergang zum regulären Wahltermin nach einer Wahl "außer der Reihe"? (...)
      • § 13

        Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

        (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
        (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
        1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
        2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
        3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
        4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
        5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
        6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
        (3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.