§ 14a BetrVG

"Vereinfachte" Wahl

In aller Kürze:

In Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss (!) das "vereinfachte" Wahlverfahren angewendet werden. Je nachdem, ob in dem Betrieb erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll oder es bereits einen Betriebsrat gibt, werden dafür 1 oder 2 Wahlversammlungen benötigt. Bei Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann (!) "vereinfacht" gewählt werden.
Wird in einem Kleinbetrieb (§ 14a Abs. 1 BetrVG) erstmals ein Betriebsrat gewählt, gibt es 2 Wahlversammlungen. Bis zum Ende der 1. Wahlversammlung müssen – direkt nach der Wahl des Wahlvorstands – alle Wahlvorschläge gemacht sein.
Gibt es bereits einen Betriebsrat, braucht es (da der Wahlvorstand bereits durch den amtierenden Betriebsrat eingesetzt worden ist) nur 1 Wahlversammlung.
Obwohl bei "vereinfachter" Wahl während einer Wahlversammlung gewählt wird, muss auch Briefwahl möglich sein.
Zusätzlich zu den hier kommentierten BetrVG-Paragrafen ist es für eine konkrete Wahlvorbereitung sinnvoll, den am zeitlich-organisatorischen Ablauf einer Betriebsratswahl orientierten "Leitfaden zur Betriebsratswahl" hinzuzuziehen.

Weiter im Thema...

        • § 14a Abs. 1+5 - Wann muss (oder kann) das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden? (...)
        • § 14a Abs. 2 - "Vereinfachte" Wahl bei erstmalig stattfindender Betriebsratswahl (...)
        • § 14a Abs. 3 - "Vereinfachte" Wahl bei vorhandenem Betriebsrat (...)
        • § 14a Abs. 4 - "Vereinfachte" Betriebsratswahl als Briefwahl (...)
        • § 14a

          Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

          (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
          (2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.
          (3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.
          (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.
          (5) In Betrieben mit in der Regel101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.