§ 15 BetrVG

Zusammensetzung des Betriebsrats

In aller Kürze:

Bei der Aufstellung der Betriebsratskandidaten sollen (müssen aber nicht) alle wichtigen Beschäftigtengruppen berücksichtigt werden.
Je nachdem ob Frauen oder Männer in der Belegschaft die Mehrheit stellen, muss das jeweils andere (das Minderheits-)Geschlecht seinem Anteil an der Belegschaft (also nicht nur der wahlberechtigten Arbeitnehmer) entsprechend im Betriebsrat vertreten sein. Die genaue Anzahl der männlichen / weiblichen Betriebsratsmitglieder wird mithilfe des d'Hondtschen Höchstzahlensystems errechnet.
Zusätzlich zu den hier kommentierten BetrVG-Paragrafen ist es für eine konkrete Wahlvorbereitung sinnvoll, den am zeitlich-organisatorischen Ablauf einer Betriebsratswahl orientierten "Leitfaden zur Betriebsratswahl" hinzuzuziehen.

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    • § 15 Abs. 1 - Wer sollte bei der Kandidatenaufstellung berücksichtigt werden? (...)
    • § 15 Abs. 2 - Wie wird der Pflichtanteil des Minderheitsgeschlechts errechnet? (...)
    • § 15

      Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern

      (1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
      (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.