§ 17 Abs. 1 BetrVG

Im betriebsratslosen Betrieb...

Der Normalfall ist sicher, dass die jeweils nächste Betriebsratswahl durch den amtierenden Betriebsrat eingeleitet wird, indem dieser einen Wahlvorstand bestellt (§ 16 BetrVG). Aber natürloch kommt es auch vor, dass in einem Betrieb zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt werden soll.
In diesen Fällen gilt:
Falls der betriebsratslose Betrieb einem Unternehmen mit mehreren Betrieben angehört, für das es auch einen Gesamtbetriebsrat gibt, so ist dieser verpflichtet, die Betriebsratswahl durch die Bestellung eines Wahlvorstands (nach § 16 Abs. 1 BetrVG) einzuleiten!
Gibt es keinen Gesamtbetriebsrat, aber einen zuständigen Konzernbetriebsrat, so übernimmt dieser die Verpflichtung, einen Wahlvorstand zu bestellen (dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn ein zu einem Konzern gehörendes Unternehmen nur aus einem Betrieb besteht und wenn es für dieses Unternehmen deshalb nur einen Betriebsrat aber keinen Gesamtbetriebsrat geben kann).

In beiden Fällen müssen die Wahlvorstandsmitglieder wahlberechtigte Arbeitnehmer des betriebsratslosen Betriebs sein!

§ 17 Abs. 1

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.