§ 18a Abs. 2+3 BetrVG

Der "Vermittler" wird aktiv

Ist es den Wahlvorständen für die Betriebsrats- und die Sprecherausschusswahl (bei zeitgleicher Wahl) nicht gelungen, sich in allen strittigen Fällen zu einigen, muss spätestens 1 Woche vor Aushang des Wahlausschreibens ein "Vermittler" gefunden und tätig werden!
Dafür ist folgendes Verfahren vorgeschrieben:
  • Vermittler kann immer nur ein Arbeitnehmer des Betriebs sein, in dem die Betriebsratswahl stattfinden soll.
  • Beide Wahlvorstände müssen sich auf eine geeignete Person einigen.
  • Gelingt ihnen das nicht, macht jeder der beiden Wahlvorstände einen Vorschlag, wer die Vermittlung übernehmen soll.
  • Wer von diesen beiden Personen dann tatsächlich die Vermittlerfunktion übernimmt, wird in einer gemeinsamen Sitzung beider Wahlvorstände ausgelost.
Dieser Vermittler entscheidet dann (auf der Grundlage des § 5 BetrVG), wer als leitender Angestellter gelten soll und wer nicht!
  • Die dafür benötigten Unterlagen und Informationen muss der Arbeitgeber dem Vermittler zur Verfügung stellen. Der Vermittler muss sich auch mit dem Arbeitgeber über die strittigen Fälle beraten.
  • Im Ergebnis werden beide Wählerlisten der Entscheidung des Vermittlers entsprechend geändert.

Wenn einer der beiden Wahlvorstände mit der Entscheidung des Vernittlers nicht einverstanden sein kann, dann kann diese Entscheidung durch das Arbeitsgericht überprüft und eventuell geändert werden (§ 18a Abs. 5 BetrVG)!

§ 18a Abs. 2+3

(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig wird.