§ 18a Abs. 5 BetrVG

Der Rechtsweg

Die Zuordnung von Beschäftigten zu den "Leitenden" ist möglich durch

In jedem Fall ist es möglich, diese Entscheidung / Einigung durch das Arbeitsgericht überprüen zu lassen!
Antragsberechtigt sind – je nachdem wie der Fall liegt – die beiden Wahlvorstände, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss, aber auch ein betroffener Arbeitnehmer...
Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts wird allerdings erst dann zu erwarten sein, wenn die entsprechenden Wahlen (Betriebsrats- und / oder Sprecherausschusswahlen) längst abgeschlossen sind. Ein solches Verfahren hat also eher eine grundsätzliche als eine aktuelle Bedeutung.
Da es Ziel des Betriebsrats sein muss, die Zahl der "Leitenden" (die ja nicht unter seine Zuständigkeit und seinen Schutz fallen) so klein wie möglich zu halten (§ 5 BetrVG), sollte er vor einem solchen Verfahren aber nicht zurückschrecken.
Grund für eine nachträgliche Anfechtung der Betriebsrats- oder Sprecherausschusswahl wird eine durch das Arbeitsgericht festgestellte Fehlentscheidung der Wahlvorstände oder des Vermittelrs im Normalfall nicht sein!
Nur wenn die Entscheidung über die Zuordnung eines "Leitenden" offensichtlich fehlerhaft war, wäre eine Anfechtung (siehe § 19 BetrVG) möglich. Und "offensichtlich" fehlerhaft wäre die Zuordnung eines Beschäftigten zu den leitenden Angestellten beispielsweise dann, wenn Wahlvorstände oder Vermittler die Kriterien des § 5 BetrVG erkennbar nicht vollständig überprüft hätten.
Das ist aber immer eine rechtlich schwierige Frage, für deren Klärung – wenn es denn überhaupt einmal zu solch einem Fall kommen sollte – juristischer Beistand nötig ist.

§ 18a Abs. 5

(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.