§ 2 Abs. 1 BetrVG

Vorgeschriebenes Vertrauen?

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit...

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit wird von Arbeitgebern oft genutzt, um vom Betriebsrat zu verlangen, er möge bei allen seinen Ideen und Forderungen immer schon im vorhinein nicht nur die Interessen der Arbeitnehmer, sondern gleichgewichtig immer auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.

Das würde die Position des Arbeitgebers etwa in Verhandlungen natürlich erheblich stärken, da der Betriebsrat bereits mit einer Kompromissposition "ins Rennen" ginge, von der ihm dann noch einmal etwas abgehandelt würde. Außerdem ist im Gesetzestext von den Interessen des Betriebs die Rede, nicht von denen des Arbeitgebers. Deshalb gilt:
Der Betriebsrat ist immer und in jedem Fall ganz eindeutig und allein die Interessenvertretung nur der Arbeitnehmer!
Selbstverständlich hängen die Interessen ("das Wohl") der Arbeitnehmer und die Interessen des Betriebs (die nicht unbedingt mit den persönlichen Interessen des Arbeitgebers übereinstimmen müssen) voneinander ab - zwei Beispiele:
  • ein unwirtschaftlich arbeitender Betrieb kann auch nicht im Interesse der Arbeitnehmer liegen
  • ein extrem autoritärer Führungsstil dürfte sowohl gegen die Interessen der Arbeitnehmer als auch des Betriebs gerichtet sein
Vertrauensvolle Zusammenarbeit heißt deshalb nur:
Betriebsrat und Arbeitgeber sollen immer darauf vertrauen (können), dass die jeweils andere Seite unumgängliche Konflikte stets im Rahmen der durch das BetrVG vorgegebenen Regeln austrägt!
Das heißt vor allem, dass beide Seiten auf Maßnahmen des Arbeitskampfs verzichten (§ 74 BetrVG), sich für die Konfliktlösung auf Verhandlungen beschränken und notfalls die Einigungsstelle einschalten (§ 76 BetrVG).

Zusammenarbeit mit Gewerkschaft und Arbeitgebervereinigung

Der Betriebsrat muss mit jeder Gewerkschaft, von der mindestens ein Mitglied im Betrieb beschäftigt ist, zusammenarbeiten. Das bezieht sich vor allem auf die Gewerkschaftsrechte in Bezug auf Betriebsratswahlen, Betriebsratssitzungen, Betriebs- und Abteilungsversammlungen.
Ist der Arbeitgeber Mitglied einer Arbeitgebervereinigung darf der Betriebsrat eine Zusammenarbeit (z.B. ein Gespräch) mit einem Vertreter dieses Verbands nicht ablehnen.

§ 2 Abs. 1

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.