§ 21 BetrVG

Ende der Amtszeit

Alle vier Jahre immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai (2018, 2022, 2026 usw.) sollen in allen Betrieben in Deutschland Betriebsratswahlen stattfinden(§ 13 Abs. 1 BetrVG)!

Die vierjährige Amtszeit eines erstmals gewählten Betriebsrats beginnt immer am Tag der Bekanntgabe seiner Wahl (§ 18 Abs. 3 BetrVG) und endet am gleichen Datum vier Jahre später.
Damit hängen Beginn und Ende der Amtszeit des aktuell amtierenden Betriebsrats von dem Datum ab, zu dem bei der ersten im Betrieb überhaupt stattgefundenen Betriebsratswahl das Wahlergebnis bekanntgegeben wurde.
Ein solcher Termin kann in Betrieben, in denen bereits sehr lange und immer Betriebsräte gewählt wurden, oft nicht mehr exakt festgestellt werden. Das kann ein Problem sein, denn...
Durch einen zu spät angesetzten Wahltermin könnte zwischen Ende der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats und Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrat ein Lücke entstehen, in der es keinen für den Betrieb zuständigen Betriebsrat gibt.
Um eine solche "betriebsratslose Zeit" zuverlässig zu vermeiden, sollte der amtierende Betriebsrat den Wahltermin folgendermaßen festlegen:
Als Stichtag wählt man den Tag, an dem vier Jahre zuvor der amtierende Betriebsrat seine erste, die konstituierende Sitzung gehabt hat (§ 29 BetrVG).
Als Wahltag wird dann ein Termin zehn Tage vor diesem Stichtag festgelegt (mindestens zehn Wochen vorher soll der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand benennen - § 16 BetrVG).
Gibt es keinen amtierenden Betriebsrat, wird im Betrieb also zum ersten Mal (oder nach einer "Pause") ein Betriebsrat gewählt, ist das im nächsten Schritt beschriebene Verfahren anzuwenden...

§ 21

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden [...]