§ 21 BetrVG

Besondere Wahltermine

Erstmalige Betriebsratswahl

  • Wird in einem Betrieb zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt, beginnt dessen Amtszeit am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet am gleichen Datum vier Jahre später.
  • Etwas anderes gilt dann, wenn diese erstmalige Betriebsratswahl außerhalb der "normalen" Betriebsratswahlzeiten (normal = zwischen 1. März und 31. Mai 2018 /2022 / 2026 usw. - § 13 BetrVG) stattgefunden hat. 
Im zweiten Fall gelten die folgenden Regeln für die Bestimmung der Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats:

Betriebsratswahl "außer der Reihe"

Für eine Betriebsratswahl außerhalb der "normalen" Betriebsratswahlzeiten (§ 13 Abs. 2+3 BetrVG) kann es mehrere Anlässe geben:
Es soll erstmals ein Betriebsrat gewählt werden, man will aber (vernünftigerweise) nicht auf den nächsten regulären Wahltermin warten. In diesem Fall gilt:
  • Die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats endet am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden (2018 / 2022 / 2026 usw.). Aber:
  • Ist der neu gewählte Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt noch kein ganzes Jahr im Amt, verschiebt sich das Ende seiner Amtszeit auf den 31. Mai des Jahres, in dem dann die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden (seine Amtszeit kann also bis zu fünf Jahre dauern).
Es muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden, weil die Belegschaft bei der Hälfte der Amtszeit (nach 24 Monaten) zu stark (z.B. um die Hälfte) geschrumpft oder gewachsen ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). In diesem Fall gilt:
  • Es muss umgehend ein neuer Betriebrat gewählt werden.
  • Die Amtszeit des "alten" Betriebsrats endet an dem Tag, an dem das Wahlergebnis für den neu gewählten Betriebsrat bekannt gegeben wird.
  • Die Amtszeit dieses neuen Betriebsrats endet am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden.
  • Alle weiteren Betriebsratswahlen finden also wieder im normalen Rhythmus der Betriebsratswahlen statt (2018 / 2022 / 2026 usw.).
Es sind zu viele Betriebsratsmitglieder (und Ersatzmitglieder) ausgeschieden, so dass die gesetzlich vorgeschriebene Betriebsratsgröße nicht mehr gegeben ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG). In diesem Fall gilt:
  • Die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats endet am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden (2018 / 2022 / 2026 usw.). Aber:
  • Ist der neu gewählte Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt noch kein ganzes Jahr im Amt, verschiebt sich das Ende seiner Amtszeit auf den 31. Mai des Jahres, in dem dann die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden (seine Amtszeit kann also bis zu fünf Jahre dauern).

§ 21

[...] In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.