§ 21 BetrVG

Amtszeit des Betriebsrats

In aller Kürze:

Im Normalfall werden in sämtlichen deutschen Betrieben alle vier Jahre von März bis Mai Betriebsräte gewählt (siehe § 13 BetrVG). Um eine durch zu späte Neuwahl entstehende "betriebsratslose Zeit" zu vermeiden, muss für die Festlegung des genauen Wahltermins das Ende der Amtszeit des noch amtierenden Betriebsrat bekannt sein.
Das genaue Ende der Amtszeit festzustellen, kann manchmal kompliziert sein. Es gilt die Faustregel: Man macht nichts falsch, wenn man die Wahl zehn Tage vor dem Datum stattfinden lässt, an dem vor vier Jahren die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats begann.
Wird in einem Betrieb zum ersten Mal innerhalb der turnusmäßigen Wahlperiode ein Betriebsrat gewählt, beginnt dessen Amtszeit an dem Tag, an dem das Wahlergebnis bekanntgegeben wird (und endet am gleichen Datum vier Jahre später). Besondere Vorschriften gelten, wenn die Betriebsratswahl "außer der Reihe" stattfindet oder stattfinden muss (§ 13 BetrVG).

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    • § 21 - Wann endet die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats? (...)
    • § 21 - Wie steht es mit der Amtszeit, wenn zum ersten Mal oder außerhalb der normalen Zeiten ein Betriebsrat gewählt wird? (...)
    • § 21

      Amtszeit

      Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.