§ 21a Abs. 2

Zusammenschluss von Betrieben

So wie durch Aufspaltung eines Betriebes zwei oder mehr neue Betriebe entstehen können, die unter Umständen jeweils ihren eigenen Betriebsrat wählen dürfen / sollen (§ 21a Abs. 1 BetrVG), kann durch Zusammenschluss mehrerer Betriebe ein neuer Betrieb entstehen.
In diesem Fall gilt:
Wenn zwei (oder mehr) Betriebe zu einem Betrieb zusammengeschlossen werden sollen, dann bleibt der Betriebsrat des ursprünglich größten Betriebs im Amt, bis für den neu entstandenen Betrieb ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist!
Dabei kann und sollte die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Zusammenschluss zu einem neuen Betrieb handelt (oder ob es nicht weiterhin getrennte Betriebe mit je einem eigenen Betriebsrat gibt) überprüft werden – wenn nötig durch ein Arbeitsgerichtsverfahren.
Falls die zusammengeschlossenen Betriebe unwahrscheinlicherweise exakt gleich groß sein sollten, müsste wohl das Los entscheiden, welcher Betriebsrat das "Übergangsmandat" wahrnimmt...

§ 21a Abs. 2

(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.