§ 28 Abs. 1 BetrVG

Ausschüsse und ihre Aufgaben

Jeder Betriebsrat (auch schon ein 3-köpfiger) kann und soll selbstverständlich Arbeitsteilung praktizieren, indem er ein oder mehrere Mitglieder mit bestimmten Aufgaben betraut – Beispiele:

  • Pflege der Informationsbretter
  • Erarbeitung eines Briefentwurfs
  • Einholung von Informationen usw.
Dafür bedarf es nur eines Plans und einfacher Beschlüsse (siehe "Arbeitsplanung / -teilung").
Demgegenüber bietet die Wahl "offizieller" Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 BetrVG im Grunde keine Vorteile, sondern macht die Bildung und Beauftragung von Ausschüssen unter Umständen nur komplizierter:
  • Der Betriebsrat muss eine Mindestgröße von 7 Mitgliedern haben.
  • Das Wahlverfahren entspricht dem Verfahren bei der Wahl des Betriebsausschusses, kann also kompliziert sein, vor allem wenn in Listenwahl gewählt werden muss (siehe unten).
Zumindest mittelgroße Betriebsräte (von 7 bis ca. 15 Mitglieder) sollten deshalb genau überlegen, ob sie überhaupt "offizielle" Ausschüsse nach § 28 BetrVG bilden oder nicht lieber eine einfache Arbeitsteilung (siehe "Arbeitsplanung / -teilung") festlegen wollen.
Allerdings gibt es auch Sonderfälle:
Wenn der Betriebsrat einem Ausschuss "Aufgaben zur selbstständigen Erledigung" übertragen will, dann muss er dafür einen Ausschuss nach § 28 Abs. 1 BetrVG bilden!
Das heißt konkret:
Die Wahl eines Ausschusses nach den Vorschriften des § 28 Abs. 1 BetrVG ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Betriebsrat einem Ausschuss bestimmte Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte übertragen will!
Das kann - wie schon beim Betriebsausschuss - in bestimmten Situationen durchaus einmal angebracht sein, etwa wenn ein großer Betriebsrat seinem Personalausschuss das Recht der Zustimmung zu beabsichtigten Einstellungen (§ 99 BetrVG) übertragen will.
Allerdings gilt auch:
Der Betriebsrat sollte von der Möglichkeit, bestimmte Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte an einen Ausschuss zu übertragen, einen mindestens ebenso sparsamen Gebrauch machen wie im Falle des Betriebsausschusses!

Ist die Rechteübertragung (siehe § 27 Abs. 2 BetrVG) gut überlegt und wirklich nötig, dann gilt:

  • Die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung ist  nur für Betriebsräte möglich, die auch einen Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 BetrVG) brauchen, also 9 oder mehr Mitglieder haben.
  • Wenn der Betriebsrat aufgrund einer Listenwahl zustande gekommen ist, und wenn es nicht gelingt, sich auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag zu einigen, dann muss ein solcher Ausschuss ebenfalls nach den Regeln der Listenwahl gewählt werden (§ 27 Abs. 1 BetrVG).
  • Die Übertragung der Rechte erfordert die Stimmenmehrheit aller Betriebsratsmitglieder (also nicht nur die Mehrheit der anwesenden) und sie muss schriftlich erfolgen (am besten geschieht das im Rahmen einer Geschäftsordnung§ 36 BetrVG). Das Gleiche gilt für den Widerruf dieser "Bevollmächtigung".
  • Keinesfalls aber darf der Betriebsrat einem Ausschuss das Recht zum Abschließen von Betriebsvereinbarungen übertragen.
Außerdem sollte es jedem Ausschuss zur Pflicht gemacht werden, im Betriebsratsgremium regelmäßig über seine Aktivitäten zu berichten!
Neben eventuell drohenden "Alleingängen" kann so auch vermieden werden, dass einzelne Betriebsratsmitglieder über Aktivitäten "des Betriebsrats" nicht Bescheid wissen. Für die das Recht auf Einsicht in die Unterlagen eines Ausschusses gilt § 34 Abs. 3 BetrVG)
Sowie ein Betriebsrat mit Ausschüssen arbeitet (was sehr zu empfehlen ist), bedarf es einer guten Organisation (Informationen und Ideen dazu unter "Arbeitsplanung / -teilung"). Bewährt haben sich dabei vor allem die folgenden Formblätter und Beispielschreiben:
Die gesamte Arbeitsplanung des Betriebsrats sollte in einem regelmäßig zu pflegenden Arbeitsplan mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Aufgaben der Ausschüsse festgehalten werden...
Bei jeder Art von Ausschuss (mit oder ohne Aufgaben zu selbstständigen Erledigung) sollen die Aufgaben und Aufträge für den Ausschuss möglichst genau beschlossen werden...
Soll ein Ausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen bekommen, muss darüber auch der Arbeitgeber informiert werden...
Wenn der Betriebsrat einen Ausschuss gebildet hat, sollte dieser auch möglichst regelmäßig tagen. Dafür ist es sinnvoll, den Arbeitgeber in geeigneter Form zu informieren...
  • Formblatt "Teilnahme an Ausschussitzungen"

§ 28 Abs. 1

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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