Beispiel: Geschäftsordnung des Betriebsrats

Der Betriebsrat der ...(Name der Firma)... hat nach § 36 BetrVG in seiner Sitzung vom ...(Sitzungsdatum)... diese Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 - 
Geltungsdauer
Diese Geschäftsordnung gilt nur für die Dauer der laufenden Amtsperiode. Sie kann 
jederzeit durch Beschluss des Betriebsrats mit absoluter Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder geändert werden. Mindestens zum Beginn einer neuen Amtsperiode wird diese Geschäftsordnung neu diskutiert und beschlossen.

§ 2 - 
Betriebsratssitzungen

1. Der Betriebsrat tritt an jedem ...(Wochentag)... um ...(Uhr)... zu einer regelmäßig 
Sitzung zusammen.
2. Der / die Betriebsratsvorsitzende ist berechtigt, wenn dies notwendig ist, jederzeit zusätzliche außerordentliche Betriebsratssitzungen anzusetzen. Dies hat auf jeden Fall zu geschehen, wenn:
dies beantragen. Eine solche Betriebsratssitzung muss innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung einberufen werden.

Zu wichtigen Themen sind Betriebsratssitzungen mit nur einem Tagesordnungspunkt möglich.

§ 3 - Einladung zur Betriebsratssitzung
1. Die Einladung zu den wöchentlichen Betriebsratssitzungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich. Sie soll dem einzuladenden Personenkreis spätestens drei Wochentage vor der Sitzung zugestellt worden sein. Hierbei kommt auch der Versand per E-Mail in Betracht, wenn die einzuladenden Personen regelmäßigen Zugang zu einem persönlichen E-Mailpostfach verfügen.
2. Bei der Einladung zu zusätzlichen Betriebsratssitzungen ist eine kurzfristigere Einladung zulässig.
3. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung sind zu jeder Sitzung einzuladen.
4. Der / die Vertreter der ...(zuständige Gewerkschaft)... werden zu jeder Betriebsratssitzung eingeladen und haben das Recht, daran teilzunehmen.
5. Der Arbeitgeber (oder sein Stellvertreter) nimmt an der Sitzung nur teil, wenn diese auf seinen Antrag hin einberufen wurde oder wenn der / die Betriebsratsvorsitzende den Arbeitgeber eingeladen hat. In diesem Fall erfolgt die Einladung jedoch nur zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt, der mit dem Arbeitgeber zu beraten ist.
6. Jedes Betriebsratsmitglied, eingeladene Ersatzmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertretung und Vertrauensperson der Schwerbehinderten teilen dem / der Vorsitzenden unverzüglich mit, wenn sie an einer Sitzung nicht - und aus welchem Grund - teilnehmen können (dabei gilt "zu viel Arbeit" am Arbeitsplatz nicht als Verhinderungsgrund). 
Längerfristig vorhersehbare Verhinderungen (z.B. Urlaub, Kur, Seminarbesuch) sind dem / der Vorsitzenden so früh wie möglich mitzuteilen.

7. Bei Vorliegen eines tatsächlichen Hinderungsgrundes (Krankheit, Urlaub, Seminarbesuch) eines Betriebsratsmitglieds, hat der/die Vorsitzende sofort das nachrückende Ersatzmitglied einzuladen und sich zu vergewissern, dass eine Teilnahme gesichert ist.
8. Hat der Betriebsrat beschlossen, dass zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten betroffene oder sachkundige Arbeitnehmer (§ 80 Abs. 2 BetrVG) in der Betriebsratssitzung gehört werden sollen, hat der / die Vorsitzende dies dem zuständigen Vorgesetzten mitzuteilen und sicherzustellen, dass Freistellung erfolgt. Werden personelle Einzelmaßnahmen (insbesondere geplante Kündigungen) oder Beschwerden einzelner Arbeitnehmer in einer Betriebsratssitzung besprochen, sollen diese Arbeitnehmer grundsätzlich gehört werden. Mit dieser Anhörung kann der Betriebsrat auch einzelne seiner Mitglieder 
beauftragen.
§ 4 - Tagesordnung der Betriebsratssitzung
1. Der / die Betriebsratsvorsitzende (oder der Betriebsausschuss sofern ein Betriebsausschuss besteht) schlägt zu jeder Betriebsratssitzung eine Tagesordnung vor und teilt sie allen einzuladenden Personen schriftlich als Anlage zur Einladung mit. Betriebsratssitzungen können zu wichtigen Themen auch nur mit einem Tagesordnungspunkt einberufen werden.
2. Jedes Betriebsratsmitglied, die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung ist/sind berechtigt, dem/der Betriebsratsvorsitzenden Tagesordnungspunkte für die Betriebsratssitzung  schriftlich oder per E-Mail (sofern verfügbar) vorzuschlagen. Über kurzfristige Ergänzungen oder Änderungen der Tadesordnung wird zu Beginn der Sitzung abgestimmt.
3. Die Tagesordnung soll die zu behandelnden Themen konkret benennen. Unter allgemeinen Sammelbegriffen wie "Verschiedenes" werden keine Beschlüsse gefasst.
4. Verfügt der / die Vorsitzende zu wichtigen Tagesordnungspunkten über schriftliches Informationsmaterial, soll er / sie das Material in Kopie mit Einladung und Tagesordnung zustellen. Dies gilt insbesondere für: Liegen zu einem Tagesordnungspunkt umfangreiche Materialen vor (z.B. Handbücher über Softwareanwendungen usw.), wird zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt darauf hingewiesen. In diesen Fällen können diese Unterlagen bis zum Beginn einer Betriebsratssitzung im Betriebsratsbüro (oder anderen zu benennenden Ort) von interessierten Betriebsratsmitgliedern eingesehen werden.
§ 5 - Ablauf der Sitzung
1. Die Sitzung wird von der / dem Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung von der Stellvertretung geleitet.
2. Zu Beginn jeder Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen, in der sich alle Anwesenden persönlich eintragen. Ferner ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.
3. Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung ist abzustimmen. Die Änderungen werden dem Originalprotokoll auf einem Extrablatt beigefügt.
4. Zu jedem Beratungsthema wird von der / dem Vorsitzenden oder einem sachkundigen Betriebsratsmitglied eine kurze Einführung gegeben. Ergebnisse der Diskussion sollen zusammengefasst werden.
5. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.
6. Während der Sitzung besteht Rauchverbot


§ 6 - 
Beschlussfassung des Betriebsrats
1. Vor der Beschlussfassung muss der Wortlaut der Anträge formuliert werden,  ggf. durch die Sitzungsleitung.
2. Liegt nur ein Antrag zur Abstimmung vor, werden die Ja- und die Nein-Stimmen  sowie die Enthaltungen abgefragt und im Protokoll vermerkt. Stehen mehrere alternative Anträge zur Abstimmung, wird über jeden Antrag einzeln abgestimmt. Abgefragt werden nur die Ja-Stimmen und nach Abstimmung über alle Anträge die Enthaltungen. Die Stimmenzahlen werden im Protokoll festgehalten.
3. Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Mitglied des Betriebsrats dies beantragt. Gleiches gilt für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn Jugend- / Ausbildungsfragen entschieden werden sollen.
4. In Anwesenheit des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters werden keine Abstimmungen durchgeführt.
§ 7 - 
Protokoll der Betriebsratssitzung
1. Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer und zwei Stellvertreter. Der Schriftfüher (und im Falle der Verhinderung die Stellvertreter) ist für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erstellung der Niederschrift verantwortlich. Er unterzeichnet gemeinsam mit dem/der Betriebssratsvorsitzenden (oder im Falle der Verhinderung der Stellvertretung) die Niederschrift. Der Schriftführer bleibt auch für den Fall, dass ihn eine Schreibkraft bei der Erstellung der Niederschrift unterstützt, für den Inhalt und der ordnungsgemäßen Erstellung der Niederschrift verantwortlich.
2. Über jede Betriebsratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Jeder Niederschrift ist die Teilnehmerliste, in der sich alle Teilnehmer der Sitzung eigenhändig eingetragen haben, beizufügen.
3. Das Protokoll soll zu jedem Tagesordnungspunkt bzw. Beratungsthema wenn 
möglich enthalten:
3. Jedes Betriebsratsmitglied, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und der Vertreter der ...(zuständige Gewerkschaft)... erhalten nach der Sitzung eine Kopie der Niederschrift.
4. Hat der Arbeitgeber oder andere Personen an der Sitzung teilgenommen erhält er/erhalten diese nur einen Auszug aus der Niederschrift über den Tagesordnungspunkt an dem er teilgenommen hat/ an dem sie teilgenommen haben.  Enthält dieser Protokollauszug eine Zusammenfassung von Informationen des Arbeitgebers oder die schriftliche Formulierung mündlicher Zusagen und Vereinbarungen, soll der Arbeitgeber aufgefordert werden, durch Unterschrift zu bestätigen, dass sie im Protokoll korrekt wiedergegeben sind.
5. Einwände gegen die Richtigkeit der Niederschrift bzw. Ergänzungen sind dem/der Betriebsratsvorsitzenden bzw. der Stellvertretung unverzüglich nach Zugang der Niederschrift schriftlich mitzuteilen. Er/sie hat alle schriftlichen Einwände der Niederschrift beizufügen. Einwände oder Ergänzungen können auch mündlich zu Beginn der kommenden Betriebsratssitzung vorgetragen werden. Sie werden dann protokolliert und der Niederschrift beigefügt.
6. Der § 6 Punkt 2 bis 5 dieser Geschäftsordnung gelten vom Grundsatz her auch für Ausschusssitzungen.
§ 8
 - Der / die Betriebsratsvorsitzende (für Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern)
1. Der / die Betriebsratsvorsitzende übernimmt zusätzlich zu den im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich genannten Aufgaben die Führung der laufenden Geschäfte. Darunter wird verstanden:
2. Der / die Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat bei allen öffentlichen Anlässen, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wurde.
3. Ist der / die Betriebsratsvorsitzende verhindert, übernimmt die Stellvertretung seine Aufgaben.
Sind sowohl der/die Betriebsratsvorsitzende als auch die Stellvertretung verhindert, übernehmen die Betriebsratsmitglieder …. (Name)….. , …..(Name)…… und ….. (Name)….. in der hier genannten Reihenfolge den vorübergehenden Vorsitz, bis die Verhinderung des/der Betriebsratsvorsitzenden bzw. der Stellvertretung nicht mehr besteht. Tritt ein derartiger Vetretungsfall ein, sind genannte Betriebsratsmitglieder auch berechtigt, Betriebsratssitzungen unter Beachtung der Regeln dieser Geschäftsordnung einzuberufen. Diese Vertreterregelung wird dem Arbeitgeber mitgeteilt. 
§ 8
 - Der Betriebsausschuss (für Betriebsräte mit neun und mehr Mitgliedern)
1. Der nach den Vorschriften des § 27 BetrVG gewählte und zusammengesetzte Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Die dafür notwendigen Entscheidungen über eine Arbeitsverteilung trifft er selber. Laufende Geschäfte sind:
2. Der/die Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat in allen offiziellen Anlässen, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wurde. Ferner übernimmt er die im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich genannten Aufgaben.
3. Weitere Aufgaben übernimmt der Betriebsausschuss nur auf Grund schriftlicher Beschlüsse des Betriebsrats.
4. Der Betriebsausschuss fertigt über seine Sitzungen Protokolle an, die allen Betriebsratsmitgliedern ausgehändigt werden.
5. Der / die Betriebsratsvorsitzende übernimmt die Aufgaben, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsieht. Er / sie vertritt den Betriebsrat bei allen öffentlichen Anlässen.
6. Ist der / die Betriebsratsvorsitzende verhindert, übernimmt die Stellvertretung seine Aufgaben. Sind sowohl der/die Betriebsratsvorsitzende als auch die Stellvertretung verhindert, übernehmen die Betriebsausschussmitglieder …. (Name)….. , …..(Name)…… und ….. (Name)….. in der hier genannten Reihenfolge den vorübergehenden Vorsitz, bis die Verhinderung des/der Betriebsratsvorsitzenden bzw. der Stellvertretung nicht mehr besteht. Tritt ein derartiger Vertretungsfall ein, sind genannte Betriebsausschussmitglieder auch berechtigt Betriebsratssitzungen einzuberufen. Diese Vertreterregelung wird dem Arbeitgeber mitgeteilt.
§ 9
 - Zuständigkeiten und Arbeitsteilung (für Betriebsräte ohne ständige Ausschüsse)
1. Der Betriebsrat beauftragt von Fall zu Fall durch schriftlichen Beschluss (Formblatt) einzelne oder mehrere Betriebsratsmitglieder mit der Bearbeitung besonderer Aufgaben oder Sachgebiete. Darunter sind nur Vorarbeiten für die Diskussion des Betriebsrats bzw. die praktische Ausführung von Beschlüssen zu verstehen. Selbstständige Entscheidungen dürfen nicht getroffen werden. Dies gilt mit Ausnahme der in § 8 dieser Geschäftsordnung genannten Arbeiten auch für den / die Betriebsratsvorsitzende(n).
2. Der Betriebsrat teilt jedem seiner Mitglieder einen Betriebsteil / eine Abteilung zu, für die dieses Betriebsratsmitglied in besonderer Weise zuständig ist. Insbesondere soll hierbei das betreffende Betriebsratsmitglied als Ansprechpartner der in diesem Bereich/Abteilung beschäftigten Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Diese Zuständigkeit wird durch ständigen Aushang bekannt gegeben.
3. Jedes Betriebsratsmitglied, dem eine besondere Aufgabe übertragen wurde, ist verpflichtet, über diese Arbeit zu berichten und über wichtige Ereignisse, Informationen und Gespräche Akten- bzw. Gesprächsnotizen anzufertigen und dem / der Betriebsratsvorsitzenden zu übergeben.
§ 9
 - Zuständigkeiten, Ausschüsse und Arbeitsteilung (für Betriebsräte mit ständigen 
Ausschüssen)
1. Der Betriebsrat teilt jedem seiner Mitglieder einen Betriebsteil / eine Abteilung zu, für die dieses Betriebsratsmitglied in besonderer Weise zuständig ist. Insbesondere soll hierbei das betreffende Betriebsratsmitglied als Ansprechpartner für die in diesem Bereich/Abteilung beschäftigten Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Diese Zuständigkeit wird durch ständigen Aushang bekannt gegeben. Betriebsratsvorsitzende(r) und freigestellte Betriebsratsmitglieder bekommen keinen eigenen Zuständigkeitsbereich.
2. Der Betriebsrat bildet zu folgenden Sachgebieten ständige Ausschüsse:(Beispiele) Die personelle Zusammensetzung und die genaue Aufgabenbeschreibung werden in einem gesonderten Beschluss schriftlich festgelegt.
3. Der Betriebsrat kann durch schriftlichen Beschluss zu einzelnen aktuellen Aufgaben Ausschüsse bilden, die nur für die Erledigung dieser Aufgabe zuständig sind, also zeitlich befristet arbeiten.
4. Der Betriebsrat kann durch schriftlichen Beschluss Ausschüssen oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern bestimmte Einzelarbeiten übertragen.
5. Die Ausschüsse bzw. mit Aufgaben betraute einzelne Betriebsratsmitglieder leisten nur Vorarbeiten für die Diskussion und Beschlussfassung des Betriebsrats bzw. sind für die praktische Durchführung der Beschlüsse des Betriebsrats zuständig. Selbstständige Entscheidungen dürfen nicht getroffen werden. Dies gilt (mit Ausnahme der in § 8 dieser Geschäftsordnung genannten Aufgaben) auch für den Betriebsausschuss. Sollen Ausschüsse auch Verhandlungen führen, ist dies ausdrücklich per Beschluss schriftlich festzulegen. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen durch Ausschüsse bleibt ausgeschlossen.
6. Über die Häufigkeit und die Lage von Sitzungsterminen entscheiden die Ausschüsse selbst. Zusammensetzung und regelmäßige Sitzungstermine werden dem Arbeitgeber mitgeteilt.
7. Jeder Ausschuss fertigt über alle seine Sitzungen Protokolle an. Diese Protokolle und alles weitere schriftliche Material (Mitteilungen des Arbeitgebers, Akten- und Gesprächsnotizen, Beschlussvorlagen und Entwürfe), werden dem Betriebsausschuss in Kopie übergeben. Jedes Betriebsratsmitglied hat jederzeit die Möglichkeit, in diese Unterlagen Einsicht zu nehmen.
8. Der Betriebsausschuss sorgt dafür, dass über die Ausschussarbeit auf Betriebsratssitzungen regelmäßig berichtet und diskutiert wird. Unterlagen für diese Diskussion werden den Betriebsratsmitgliedern mit der Einladung zur Sitzung zugestellt.
§ 10 
- Arbeitsplanung des Betriebsrats
1. Der Betriebsrat erstellt jeweils zu Beginn seiner Amtsperiode eine detaillierte 
Arbeitsplanung für die Amtszeit.
2. Der Betriebsrat überprüft in regelmäßigen Abständen (mindestens halbjährlich) diesen Arbeitsplan und bringt ihn auf den neuesten Stand. Dabei hat er auch die Termine für die vier regelmäßigen Betriebsversammlungen zu planen.
§ 11 - 
Betriebsversammlungen
1. Der Betriebsrat führt in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung durch. Die Einladung dazu erfolgt grundsätzlich zwei Wochen vor der Betriebsversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang; bei aus aktuellen Gründen kurzfristig einzuberufenden Betriebsversammlungen kann die Frist verkürzt werden. Die Tagesordnung muss genau über die zur Berichterstattung und Diskussion anstehenden wichtigen Themen informieren. Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz nicht ständig auf dem Betriebsgelände haben (Außendienstler, Fahrer u.Ä.) sind einzeln schriftlich einzuladen. Wenn besonders wichtige Themen auf der Betriebsversammlung besprochen werden müssen, erfolgt eine Einladung durch Flugblatt an alle Arbeitnehmer.
2. Die Betriebsversammlung soll normalerweise immer innerhalb der ersten zwei Wochen jedes Kalendervierteljahres stattfinden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe können vom Betriebsrat weitere Betriebsversammlungen durchgeführt werden.
3. Der Betriebsrat kann von Fall zu Fall beschließen, statt einer Betriebsversammlung Abteilungsversammlungen in allen Abteilungen möglichst  gleichzeitig oder kurz hintereinander durchzuführen. Es sollen aber pro Jahr nicht mehr als zwei der vorgeschriebenen vier Betriebsversammlungen in der Form von Abteilungsversammlungen durchgeführt werden. Die Abteilungsversammlungen werden von dem für diesen Bereich zuständigen Betriebsratsmitglied geleitet.
4. Der Betriebsrat beschließt über Form und Inhalt des Tätigkeitsberichtes. Der Tätigkeitsbericht wird arbeitsteilig abgegeben. Der / die Betriebsratsvorsitzende berichtet über die allgemeine Betriebsratstätigkeit. Einzelne Betriebsratsmitglieder, vor allem Mitglieder der Ausschüsse, berichten über besondere Einzelthemen.
5. Nach jedem Tagesordnungspunkt bzw. Bericht oder Teilbericht ist den Arbeitnehmern Gelegenheit zu Fragen und Diskussionsbeiträgen zu geben.
§ 12 - 
In-Kraft-Treten der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung tritt am ...(Datum)... in Kraft.