§ 37 Abs. 4+5 BetrVG

Entgelt und Tätigkeiten

Ein Betriebsratsmitglied muss nicht nur während seiner Amtszeit(en), sondern noch mindestens ein Jahr darüber hinaus so bezahlt werden, wie es der Fall gewesen wäre, wenn es nicht als Betriebsratsmitglied tätig gewesen wäre!
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Betriebsratsmitglied - so wie andere "vergleichbare Arbeitnehmer" -, wohl den einen oder anderen "Karriereschritt" mit entsprechend steigender Bezahlung gemacht hätte.
Dieser Schutz vor "Herabstufungen" gilt auch für die berufliche Tätigkeit selber:
Betriebsratsmitglieder sind davor geschützt, nach ihrer Wahl für Tätigkeiten eingesetzt zu werden, die qualitativ geringerwertig sind als die Tätigkeiten vor der Wahl!
Auch und vor allem darf eine Veränderung in der Berufstätigket nicht etwa mit der Begründung geschehen, dass das Betriebsratsmitglied "wegen der vielen Betriebsratsarbeit" am eigentlichen Arbeitsplatz nicht mehr tätig sein könne.
Für alle Veränderungen in der Situation als Arbeitnehmer (ob bei der Entgeltzahlung oder den Einzelheiten der Berufstätigkeit) sind immer "vergleichbare Arbeitnehmer" als Maßstab heranzuziehen!
Beispiel:

Wenn die Mehrheit der Schlosser eines Betriebs an neuen und höherwertigen Maschinen eingesetzt und hierfür zusätzlich qualifiziert wird, ist auch das Betriebsratsmitglied entsprechend zu fördern.

§ 37 Abs. 4+5

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.