§ 37 Abs. 7 BetrVG

weitere Schulungen

Der § 37 Abs. 6 BetrVG schreibt ja einen im Prinzip unbegrenzten Schulungsanspruch für Betriebsratsmitglieder fest. Solange eine Schulung für die Arbeit als Betriebsratsmitglied "erforderlich" ist und der Betriebsrat bei seinem Beschluss des Schulungsbesuchs keine gravierenden Fehler gemacht hat, kann ein Arbeitgeber eigentlich nichts gegen einen solchen Schulungsbesuch unternehmen. In der Praxis gibt es natürlich dennoch Grenzen (und sei es nur deshalb weil man als Betriebsratsmitglied ja doch in erster Linie für die Arbeitnehmer im Betrieb da sein muss)...
Trotzdem hat jedes Betriebsratsmitglied auch noch einen individuellen Anspruch auf betriebsratsbezogene Schulungen!
Darunter fallen alle Schulungen, die für eine kompetente Betriebsratsarbeit zwar nützlich, aber nicht "erforderlich" im engeren Sinn sind (z.B. Seminare zu volkswirtschaftlichen oder allgemein gesellschaftspolitischen Themen).
Der Anspruch auf solche "nützlichen" Seminare ist aber zeitlich begrenzt: auf drei Wochen im Verlauf einer Amtsperiode (in der ersten Amtsperiode vier Wochen)!
Dabei können die Seminare irgendwann im Verlauf einer Amtszeit besucht werden (auch zusammenhängend), sie dürfen aber nicht auf eine nächste Amtszeit übertragen werden.
Und es gilt noch Folgendes:
  • Auch für eine Schulung nach § 37 Abs. 7 BetrVG ist ein Beschluss des Betriebsrats nötig (anders als bei Seminaren nach den in einigen Bundesländern geltenden Bildungsurlaubsgesetzen), der sich allerdings nur auf die zeitliche Lage des Seminars bezieht.
  • Ob eine Schulung unter § 37 Abs. 7 BetrVG fällt oder nicht, darüber muss sich der Betriebsrat keine Gedanken machen. Denn:
  • Entsprechende Seminare werden auf Antrag des Seminaranbieter von der jeweils zuständigen Behörde der Bundesländer (z.B. durch das Arbeits- und Sozialministerium) als geeignet anerkannt, und können dann von jedem Betriebsratsmitglied ohne weitere Prüfung besucht werden.
Strittig zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann also nur eine eventulle Nichtberücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten bei der Terminfestlegung sein!
In diesen und nur in diesem Fall hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Klärung die Einigungsstelle anzurufen (siehe § 37 Abs. 6 und § 76 BetrVG).

Anders als bei den Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG muss der Arbeitgeber bei Seminaren nach § 37 Abs. 7 BetrVG nur die Entgeltfortzahlung für die Dauer der Bildungsmaßnahme übernehmen.

Alle anderen Kosten (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung usw.) muss der Anbieter der Bildungsmaßnahme (z.B. die Gewerkschaft) tragen oder das Betriebsratsmitglied selber.

§ 37 Abs. 7

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.