§ 44 Abs. 2 BetrVG

"Sonstige" Betriebsversammlungen

So gut wie immer dürften die regulären, also die regelmäßigen und "weiteren" Betriebs- / Teil- / Abteilungsversammlungen (siehe § 44 Abs. 1 BetrVG), die der Betriebsrat durchführen muss oder darf, vollkommen ausreichen. Sollte es (z.B. im Fall einer drohenden Betriebsstilllegung) aber doch nötig sein, darüber hinaus noch eine oder mehrere "sonstige" (oft auch "außerordentlich" genannte) Betriebs- / Teil- / Abteilungsversammlungen durchzuführen (§ 43 BetrVG), dann gilt:
Sonstige Betriebs- / Teil- / Abteilungsversammlungen finden grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit und ohne Entgeltfortzahlung statt!
Der Betriebsrat kann allerdings mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass auch sonstige Betriebs- / Teil- / Abteilungsversammlungen während der Arbeitszeit und bei Entgeltfortzahlung stattfinden.
Gerade in Krisensituationen stehen die Chancen für eine solche Vereinbarung gar nicht schlecht.
In jedem Fall aber muss der Arbeitgeber den für eine sonstige Betriebs- / Teil- / Abteilungsversammlung benötigten Raum zur Verfügung stellen!

§ 44 Abs. 2

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.