§ 47 Abs. 4-6 BetrVG

Abweichende GBR-Größe

Die Größe eines GBR ergibt sich aus der Anzahl der beteiligten Betriebsräte und aus der Größe der Betriebe, aus denen die GBR-Mitglieder kommen. Wobei es (laut § 47 Abs. 2 BetrVG) nur zwei Varianten gibt:
  • kleine Betriebsräte mit bis zu 3 Mitgliedern entsenden 1 GBR-Mitglied
  • alle größeren Betriebsräte entsenden 2 GBR-Mitglieder
Diese Regelung soll dafür sorgen, dass ein GBR nicht allzu groß wird. In Unternehmen mit sehr vielen Betrieben (z.B. vielen kleinen Filialen) kann die Regelung dennoch zu einem arbeitsunfähig großen GBR-Gremium führen. Deshalb gilt:

Durch Betriebsvereinbarung (oder Tarifvertrag) können Arbeitgeber und GBR festlegen, dass die einzelnen Betriebsräte eine größere oder kleinere Anzahl ihrer Mitglieder in den GBR entsenden, als es das Gesetz vorsieht!

Von einer bestimmten Zahl von GBR-Mitgliedern an gilt dann eine gesetzliche Größenbeschränkung:
Wenn nach der in § 47 Abs. 2 BetrVG festgelegten Regel ein GBR aus mehr als 40 BR-Mitglieder bestehen würde (oder wenn diese Grenze durch neu hinzukommende Betriebsratsgremien überschritten wird), dann muss der GBR mit dem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Reduzierung der GBR-Größe festlegen!
Dies kann z.B. geschehen, indem...
  • alle beteiligten Betriebsratsgremien unabhängig von ihrer Größe nur je 1 Mitglied in den GBR schicken
  • mehrere kleine Betriebsräte 1 gemeinsames GBR-Mitglied benennen
  • Betriebe, deren Arbeitnehmer aufgrund ähnlicher Arbeitsbedingungen etwa gleichartige Probleme und Interessen haben, sich auf 1 gemeinsames GBR-Mitglied einigen

Um eine derartige Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen zu können, muss es natürlich erst einmal dazu gekommen sein, dass sich ein GBR konstituiert hat. Gegebenenfalls mit zunächst "zu vielen" Mitgliedern. 

Gelingt es GBR und Unternehmensleitung nicht, eine Betriebsvereinbarung zur Größenbeschränkung des GBR zustande zu bringen, dann...
...kann jede der beiden Seiten die Initiative zur Bildung einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) ergreifen. In dem Einigungsstellenverfahren würde dann endgültig und verbindlich entschieden, durch welches Verfahren eine Verringerung der GBR-Sitze erreicht werden soll!

§ 47 Abs. 4-6

(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.