§ 5 Abs. 2 BetrVG

Keine Arbeitnehmer sind...

Bei den in einem Betrieb Beschäftigten ist es der Normalfall, dass sie Arbeitnehmer des Betriebs sind und damit unter den Schutz des BetrVG und unter die Zuständigkeit des Betriebsrats fallen. Aber es gibt auch einige Ausnahmen...

Keine Arbeitnehmer sind:

  1. Beschäftigte, die den Besitzer des Betriebs nach außen hin (z.B. als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer) vertreten. Das kommt vor allem dann vor, wenn der Besitzer eines Betriebs eine "juristische Person" (z.B. ein Unternehmen, eine Stiftung oder sonst eine Organisation) ist.
  2. Das Gleiche gilt für Betriebe, die einer natürlichen Person, also einem einzelnen Menschen oder einer Gruppe von Menschen gehören. Auch hier können die "zur Vertretung Berufenen" zwar Angestellte, aber keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sein.
  3. Beschäftigte, die nicht in erster Linie wegen des Verdienstes, sondern aus karitativen oder religiösen Gründen arbeiten. Dazu zählen z.B. Mönche und Ordensschwestern, wenn sie innerhalb ihrer Organisation tätig sind.
  4. Beschäftigte, die vor allem deshalb in einem Betrieb arbeiten, weil dies dazu dienen soll, sie von einer Krankheit zu heilen (z.B. Arbeitstherapie für psychisch Kranke) oder ihnen bei der Wiedereingliederung oder Erziehung zu helfen (z.B. Ausbildung und Arbeit für Strafgefangene).
  5. Ehegatten des Arbeitgebers (auch im Fall eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften) und enge Verwandte, soweit sie im Haushalt des Arbeitgebers wohnen. Enkel, Geschwister, Schwager usw. gehören aber schon nicht mehr dazu.

§ 5 Abs. 2

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.