§ 53 Abs. 1 BetrVG

Betriebsräteversammlung

Gibt es in einem Unternehmen mehrere Betriebe (die auch einen Betriebsrat haben), dann muss ein GBR gebildet werden (§ 47 BetrVG). In diesem Fall gilt:
Einmal im Jahr muss der GBR eine Betriebsräteversammlung durchführen!
Diese Betriebsräteversammlungen sollen einer direkteren Information, dem breiteren Erfahrungsaustausch und der verbesserten Koordination der Interessenvertretung im Unternehmen dienen. Damit soll zugleich auch der Tendenz entgegengewirkt werden, dass sich GBR-Gremien zu sehr verselbstständigen. Naheliegend wäre es deshalb, dass an der Betriebsräteversammlung sämtliche Betriebsratsmitglieder aus allen Betrieben eines Unternehmens teilnehmen dürften.
Das ist aber (leider) nicht so:
Teilnahmeberechtigt sind zunächst nur jeweils die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter oder – wo es einen solchen gibt – der komplette Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG)!
§ 53 Abs. 1 BetrVG bietet allerdings eine Möglichkeit, diesen Kreis noch etwas zu erweitern:
  • Wenn dem Kreis der zunächst Einzuladenden auch GBR-Mitglieder angehören (was in der Praxis natürlich besonders oft der Fall ist), dann sind diese bereits in ihrer Eigenschaft als GBR-Mitglieder teilnahmeberechtigt.
  • Deshalb können sie aus dem Kreis der normalerweise Einzuladenden herausgenommen und ihre Plätze durch andere "normale" Betriebsratsmitglieder besetzt werden.
  • Die zu errechnende und vorgeschriebene Gesamtpersonenzahl muss aber eingehalten werden.
Dazu ein Beispiel:

Ein 13-köpfiger Betriebsrat hat einen aus Vorsitzendem, Stellvertreter und 3 weiteren Mitgliedern bestehenden Betriebsausschuss. Als GBR-Mitglieder sind der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und ein weiteres Mitglied des Betriebsausschusses delegiert, die also abgerechnet werden können. Für diese beiden dürfen (und sollten!) zusätzlich noch 2 "einfache" Betriebsratsmitglieder an der Betriebsräteversammlung teilnehmen.

§ 53 Abs. 1

(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.