§ 57 BetrVG

Wann endet die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat

Abgesehen von der eher seltenen Möglichkeit vom Arbeitsgericht des Amtes enthoben zu werden (siehe § 56 BetrVG), kann die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat auf zwei Wegen enden:
  • Durch eigene Amtsniederlegung, die das KBR-Mitglied formlos erklärt.
  • Durch das Ende der Mitgliedschaft im entsendenden Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat.
Selbstverständlich kann das entsendende Gremium das Konzernbetriebsratsmitglied auch jederzeit abberufen

 

Ebenso dürfte selbstverständlich sein, dass die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat dann endet, wenn zum Beispiel das Unternehmen aus dem Konzernverband ausscheidet oder anderweitige vergleichbare Veränderungen der Konzernstruktur eintreten. 

Rechtsgrundlage

§ 57

Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.