§ 58 Abs. 1 BetrVG

Der Konzernbetriebsrat und seine Zuständigkeiten

Ausdrücklich zuständig ist der Konzernbetriebsrat nur für Angelegenheiten, die nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte behandelt werden können. Es spielt dabei keine Rolle, ob man die Angelegenheit praktischer Weise konzerneinheitlich regeln sollte oder der Arbeitgeber dies gerne so hätte.

Nur wenn sich eine Angelegenheit ausschließlich auf der Konzernebene regeln lässt, ist der Konzernbetriebsrat auch zuständig.
Wenn der Konzernbetriebsrat aber aktiv werden kann, ist er es für alle Unternehmen und Betriebe - auch in betriebsratslose Betriebe (natürlich nur in den entsprechenden Angelegenheiten).
  • Hat ein Unternehmen im Konzern keinen Betriebsrat, ist der Konzernbetriebsrat derjenige, der dort den Wahlvorstand bestellt (siehe § 17 BetrVG). Gleiches gilt für den Fall, dass in einem betriebsratslosen Betrieb der zuständige Gesamtbetriebsrat keinen Wahlvorstand benennt,
Der Konzernbetriebsrat kann aber auch Arbeitsaufträge von den Gesamtbetriebsräten erhalten. Mehr dazu hier....

Rechtsgrundlage

§ 58 Abs. 1

Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.