§ 75 Abs. 1 BetrVG

Recht und Gleichbehandlung

Sowohl Betriebsrat wie auch der Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass alle im Betrieb tätigen Menschen nach den Grundsätzen von "Recht und Billigkeit" behandelt werden!

Dies gilt nicht nur für die Arbeitnehmer des Betriebs, sondern für alle, die gerade im Betrieb tätig sind - Beispiele:
  • Leiharbeitnehmer
  • freie Mitarbeiter
  • Monteure oder Bauarbeiter (fremder Unternehmen)
Für die Praxis des Betriebsrats bedeutet das erstens:
Im Betrieb und an den Arbeitsplätzen darf in keinem Fall und in keiner Situation geltendes Recht verletzt werden!
Zum diesem geltenden Recht gehören nicht nur Gesetze (BetrVG, Datenschutzgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Strafgesetzbuch usw.), sondern auch:
  • Verordnungen (z.B. die Bildschirmarbeitsverordnung)
  • Tarifverträge
  • Betriebsvereinbarungen
Zweitens kommt dann noch der Grundsatz der "Billigkeit" hinzu – das heißt:
Bei der Behandlung von Betriebsangehörigen darf geltendes Recht zwar auf keinen Fall verletzt werden, es müssen außerdem aber auch immer die konkreten Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigt werden!
Insbesondere aber haben Betriebsrat und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass im Betrieb und an allen Arbeitsplätzen der Grundsatz der Gleichbehandlung berücksichtigt wird.
Selbstverständlich ist es nicht möglich, alle im Betrieb Beschäftigten vollkommen gleich zu behandeln (etwa im Hinblick auf Bezahlung, Arbeitsaufgaben, Verantwortlichkeiten). Gemeint ist vielmehr:
Alle im Betrieb Tätigen dürfen nur insoweit ungleich behandelt werden, als es dafür sachliche, arbeitsbezogene Gründe gibt!
Findet eine Ungleichbehandlung aus anderen (persönlichen) Gründen statt, dann handelt es sich dabei um eine verbotene Diskriminierung. Insbesondere ist es verboten, Betriebsangehörige aus den folgenden Gründen ungleich zu behandeln:
  • Abstammung
  • Religion
  • Herkunft
  • Geschlecht (eingeschlossen das "gefühlte" Geschlecht bei transsexuellen Menschen)
  • politische / gewerkschaftliche Meinungen und Betätigungen
  • Lebensalter
Und schließlich gilt auch noch:
Wenn ein Betriebsrat über die Einhaltung der Grundsätze Recht, Billigkeit und Gleichbehandlung wachen soll, dann muss er dies auch überwachen können. Aus dieser Aufgabe ergibt sich deshalb das Recht, bestimmte Unterlagen (etwa zur Personalplanung / -entwicklung) anzufordern oder direkt nach Verstößen zu fahnden (z.B. durch eine Belegschaftsbefragung).

§ 75 Abs. 1

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.