Salvatorische Klausel

Aus dem lateinischen: salvatorius „bewahrend“, „erhaltend"
 

Beispiel einer salvatorischen Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat  verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

 

Eine derartige Klausel wird häufig dann in Betriebsvereinbarungen eingebaut, wenn durch mögliche Änderungen (z.B. gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen), die in der Vereinbarung festgelegten Regeln teilweise oder ganz  nicht mehr anwendbar sind. Es soll mit der salvatorischen Klausel  klargestellt werden, dass durch die Veränderungen nicht die ganze Betriebsvereinbarung „untergeht“, sondern sie weiter bestehen soll. Lediglich die undurchführbaren Punkte sollen angepasst werden. 

 

Beispiel:
Bisher galt eine tarifliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, die in der Betriebsvereinbarung  mit 5 Tage mit je 8 Stunden umgesetzt war. Nun ändert sich der Tarif und die Wochenarbeitszeit beträgt nur noch 38 Stunden.  5 Tage a 8 Stunden ist nun nicht mehr zutreffend.

Die Klausel legt fest, dass nicht die gesamte Betriebsvereinbarung „hinfällig“ wird, sondern nur die tägliche Arbeitszeit den neuen Regeln angepasst werden muss, während alle anderen Regeln (z.B. die Pausenregelung, die Umziehzeiten oder Überstundenregelungen) beibehalten werden sollen.