§ 80 Abs. 2

Brutto-Entgeltlisten

Der Betriebsrat muss (nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) überprüfen können, ob sich der Arbeitgeber bei seiner Entgeltgestaltung tatsächlich an die Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen oder auch Betriebsvereinbarungen hält. Dafür gibt es das Recht auf Einblick in die Brutto-Entgeltlisten (auf die Höhe der Nettoeinkommen hat der Betriebsrat keinen Zugriff).

Dieses Recht gilt aber nicht für den gesamten Betriebsrat, sondern nur für
  • den Betriebsausschuss (in Betriebsräten mit mindestens neun Mitgliedern)
  • den Betriebsratsvorsitzenden (in kleineren Betriebsratsgremien)
  • einen nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss des Betriebsrats
  • ein durch Beschluss des Betriebsrats beauftragtes Betriebsratsmitglied
Im Gesetzestext ist in diesem Fall ausdrücklich nicht z.B. von "Aushändigen" die Rede, sondern von "Einblick nehmen" - was in diesem Fall auch wörtlich zu nehmen ist:
Der Betriebsrat hat also weder das Recht, eine Kopie der Brutto-Entgeltliste(n) zu bekommen, noch darauf, diese Daten für eine Speicherung auf dem Betriebsrats-PC zu erhalten (sei es auf CD-ROM, DVD oder in Form eines direkten Zugriffs auf die entsprechende Datenbank). Er darf sich die Daten (auf Papier oder an einem Bildschirm in der Personalabteilung) also nur anschauen und dabei Notizen machen.
Durch freiwillige Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, kommt es jedoch in der Praxis oft vor, dass unter Nutzung der modernen IT-Technik, der Arbeitgeber für den  Betriebsrat Listen nach dessen Bedürfnisse zusammenstellt, und somit langwierige und aufwendige Notizen überflüssig werden.
Der Betriebsausschuss (oder ein anderer Beauftragter) hat aber das Recht, dies allein und unbeaufsichtigt zu tun! Ein "Aufpasser" des Arbeitgebers darf nicht anwesend sein!
Auch das Recht zum Anfertigen von Notizen ist im Prinzip unbeschränkt! Nur ein komplettes Abschreiben der Listen wäre unzulässig!
Auf die auf dieser Weise gewonnenen Informationen und Notizen, haben dann aber alle Betriebsratsmitglieder des Gremiums einen Anspruch.
Wichtig:
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat (siehe oben) Einblick in die Entgeltlisten aller Arbeitnehmer geben. Dazu gehören also auch:
  • Außertarifliche Angestellte oder
  • Arbeitnehmer mit Leitungsaufgaben
nicht dazu gehören:
Die vorgelegten Listen müssen detailiert sein. Einfach nur die Gehaltssummen reichen nicht aus. Der Betriebsrat muss erkennen können, wie sich das Gehalt zusammensetzt; z.B. aus
  • Tarifgehalt
  • Zulagen
  • Prämien und Provisionen
  • usw.
Der Anspruch des Betriebsrats auf Einsicht in die Entgeltlisten ergibt sich aus dem Gesetz. Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat den Einblick in die Listen auch nicht mit dem Hinweis verwehren, die Arbeitnehmer müssten erst zustimmen. Auch das Bundesdatenschutzgesetz steht der Einsicht der Listen durch den Betriebsrat nicht entgegen.
Wer im einzelnen wieviel verdient, gehört zu den schützenswerten Informationen jedes Arbeitnehmers. Der Betriebsrat darf nicht die Einkommensverhältnisse einzelner Kollegen/innen im Betrieb bekanntgeben.

§ 80 Abs. 2

(2) [...] Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen [...]