§ 80 Abs. 2 BetrVG
Das Recht auf Information
Der Betriebsrat braucht präzise Informationen, um bei Plänen und Entscheidungen des Arbeitgebers mitbestimmen oder zumindest mitwirken zu können!
Dafür gibt es spezielle Informationsrechte (z.B. § 90 und § 92 BetrVG) mit zum Teil speziellen Vorschriften zu Art und Umfang der Informationen. Das allgemeine Informationsrecht des § 80 Abs. 2 BetrVG stellt darüber hinausgehend sicher, dass der Betriebsrat alle Informationen bekommt, die er zur Erfüllung seiner im BetrVG festgelegten Aufgaben, Pflichte und Rechte (also z.B. auch dem Initiativrecht des Betriebsrats) braucht.
Da der Umgang mit den Informationen des Arbeitgebers für den Betriebsrat meist eine Menge Arbeit bedeutet (Durcharbeiten der Unterlagen, sachverständige Unterstützung einholen, Forderungen und vereinbarungsentwürfe ausarbeiten, Verhandlungen vorbereiten), müssen diese Informationen
- rechtzeitig
- umfassend
- laufend und möglichst auch
- schriftlich
Das leuchtet sicher auch unmittelbar ein - der "Teufel" aber steckt wie immer im Detail:
Für die Praxis sind dabei vor allem folgende Themen von Bedeutung:
- Erläuterung der Begriffe rechtzeitig usw. - siehe "Informationsrecht"
- Zusammenspiel der Informationsrechte - siehe "Praxisbeispiele"
- Einsicht in Brutto-Lohn- und -Gehaltslisten - siehe "Entgeltlisten"
- Auskunft durch sachkundige Arbeitnehmer - siehe "sachk. Beschäftigte"
- Auskunft über betriebsfrende Personen - siehe "Einblick in Verträge"
Apropos Datenschutz:
Zuweilen versuchen Arbeitgeber dem Betriebsrat Informationen vorzuenthalten und verweisen auf den vermeintlich gebotenen Datenschutz der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DS-GVO) bzw. dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Dies ist jedoch falsch.
Sowohl die DS-GVO als auch das BDSG (siehe auch § 26 BDSG) räumen dem Betriebsart ein Recht auf die erforderlichen Informationen ein, damit dieser seine Überwachungsaufgaben bzw. Mitbestimmungsrechte uneingeschränkt ausüben kann.
Dies ist jedoch falsch.
Sowohl die DS-GVO als auch das BDSG (siehe auch § 26 BDSG) räumen dem Betriebsart ein Recht auf die erforderlichen Informationen ein, damit dieser seine Überwachungsaufgaben bzw. Mitbestimmungsrechte uneingeschränkt ausüben kann.
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§ 80 Abs. 2
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.