§ 87 Abs. 1 Nr. 7-9 BetrVG
Gesundheit, Soziales, Wohnungen
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Die Mitbestimmung beim Arbeits- und Gesundheitsschutz spielt in der Praxis der Betriebsratsarbeit eine besonders große Rolle - darunter fallen z.B.:
- Verhaltensvorschriften und Maßnahmen zum Arbeits-/Gesundheitsschutz
- konkretes, betriebsbezogenes Ausfüllen von Regelungslücken
- Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen
- Auswahl/Einstellung von Sicherheitsfachkräften und Betriebsarzt
§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG
Betriebliche Sozialeinrichtungen fallen ebenfalls unter die Mitbestimmung des Betriebsrats - allerdings nur im Hinblick auf ihre "Form, Ausgestaltung und Verwaltung". Ob eine Sozialeinrichtung gegründet, erweitert, reduziert oder wieder abgeschafft wird fällt nicht unter die Mitbestimmung. Beispiele:
- Kantinen
- Kindergärten
- Beschäftigungs-/Qualifizierungsgesellschaften
§ 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG
Sogenannte Werkswohnungen gibt es nicht mehr in dem Maße wie das vor einigen Jahrzehnten der Fall war. Bei Saisonarbeiter, Migranten und auch "höheren" Angestellten spielen sie dennoch eine z.T. sogar wieder zunehmende Rolle (vor allem auch im Hotel- und Gaststättengewerbe). Die Mitbestimmung erstreckt sich z.B. auf:
- Zuweisung an einzelne Arbeitnehmer
- Gestaltung der Mietverträge
- Höhe der Mieten und Übernachtungskosten
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§ 87 Abs. 1 Nr. 7-9
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...]
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen [...]