§ 9 BetrVG

Größe des Betriebsrats feststellen

Die Zahlen im Gesetzestext müssen eigentlich nur abgelesen werden. In einem kleinen Betrieb mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, können diese einen Betriebsrat bestehend aus einer Person wählen. Dann steigt die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach Größe des Betriebes. Nur der Übersichtlichkeit wegen werden sie hier noch einmal als Tabelle dargestellt

Anzahl der
Arbeitnehmer im Betrieb
 Anzahl der
Betriebsratsmitglieder
 21 – 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer
51 wahlberechtigte – 100 Arbeitnehmer 5 
101 – 200
201 – 400 9 
401 – 700 11
701 – 1000 13
1001 – 1500 15
1501 – 2000 17
2001 – 2500 19
2501 – 3000 21
3001 – 3500 23
3501 – 4000 25
4001 – 4500 27
4501 – 5000 29
5001 – 6000 31
6001 – 7000 33
7001 – 9000 35

In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

An zwei Stellen kann es allerdings Fragen geben:
  1. Was bedeutet "in der Regel"?
  2. Was bedeutet hier "wahlberechtigt"?
Die Formulierung: "...in Betrieben mit in der Regel" bedeutet, dass in der Praxis die zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl aktuell vorhandene Belegschaftsgröße (etwa bei Saisonbetrieben) eine andere sein kann als dies normalerweise der Fall ist!
Diese Frage spielt allerdings meist nur dann eine Rolle, wenn die aktuelle Belegschaftsgröße eines Betriebs an einer der Grenzen zwischen den vorgesehenen Betriebsratsgrößen liegt – also bei etwa 20, 50, 100, 200, 400 usw.
Beispiel 1:
Ein Betrieb hat seit Längerem eine Belegschaft von 104 Beschäftigten. Jetzt sind    3 Arbeitnehmer in Rente gegangen, 2 weitere haben gekündigt. Trotzdem muss ein 7-köpfiger Betriebsrat gewählt werden, denn das Absinken der Belegschaftsgröße ist wohl nur vorübergehend.
Beispiel 2:
In einem Saisonbetrieb ist zu prüfen, welche Belegschaftsgröße bisher für den größeren Teil des Jahres die übliche war. So hat beispielsweise ein Wintersporthotel zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl eine Sommerbelegschaft von 92 Beschäftigten. In der Saison vom 15. Oktober bis zum 31. April (also den größeren Teil des Jahres) waren bisher immer etwa 150 Arbeitnehmer beschäftigt. Gewählt werden muss deshalb ein 7-köpfiger Betriebsrat.
Außerdem werden in den beiden ersten Positionen der Tabelle nicht alle Arbeitnehmer für die Festlegung der Betriebsratsgröße herangezogen, sondern (zum Teil) nur "wahlberechtigte" Arbeitnehmer – konkret:
Bis zu einer Belegschaftsgröße von 51 Beschäftigten ist in den Zahlen des Gesetzestextes von "wahlberechtigten Arbeitnehmern" (siehe auch § 7 BetrVG) die Rede, danach nur noch allgemein von Arbeitnehmern (ohne Berücksichtigung der Wahlberechtigung).
Das bedeutet:
Um einen 5-köpfigen Betriebsrat zu bekommen, muss ein Betrieb mindestens 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer haben!
Die Frage, ob Arbeitnehmer tatsächlich "wahlberechtigt" sind oder nicht, kann also nur für Betriebe mit einer Belegschaftsgröße um die 50 ein Problem sein. Und auch das nur dann, wenn es überhaupt zumindest einige nicht-wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb gibt (= Arbeitnehmer, die noch nicht 18 Jahre alt sind).
Beispiel 3:
In einem Betrieb sind von 53 Arbeitnehmern 4 minderjährige Auszubildende. Es gibt also lediglich 49 Wahlberechtigte und damit nur Anspruch auf einen 3-köpfigen Betriebsrat.
Aber selbst in diesem Fall müsste es der Regelfall sein, dass von den Auszubildenden immer mindestens vier minderjährig sind – wovon heutzutage wohl kaum auszugehen ist.
Wichtig:
Werden im Betrieb auch Leih-Arbeitnehmer beschäftigt, werden auch in diesen Fällen die Zahl der "in der Regel Beschäftigten" mitgezählt (§ 14 Abs. 2 AÜG). Dabei ist die Anzahl der Leih-Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die mehr als 6 Monate im Betrieb beschäftigt werden.
Im Zweifelsfall aber gilt:
Allein der Wahlvorstand entscheidet die Frage, wie viele Arbeitnehmer "in der Regel" im Betrieb beschäftigt sind und wie groß demzufolge der Betriebsrat zu sein hat!

§ 9

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.