§ 9 BetrVG

Wie groß ist der Betriebsrat?

In aller Kürze:
Die Größe des Betriebsrats ergibt sich klar und verbindlich aus dem Gesetzestext. Die Frage ob nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer mitgezählt werden oder alle Arbeitnehmer, ist nur ein Problem bei einer Belegschaftsgröße um die 50. Kurzformel: Einen 5-köpfigen Betriebsrat gibt es immer, wenn es (mindestens) 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb gibt.
Bei Feststellung der richtigen Betriebsratsgröße geht man von der Belegschaftsgröße aus, die "in der Regel" im Betrieb beschäftigt ist. Ist die Belegschaft zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl also größer oder kleiner als "normal", werden diese vorübergehenden Abweichungen nicht beachtet.

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  • § 9 - Wie wird die Größe des Betriebsrats festgestellt? (...)
  • § 9

    Zahl der Betriebsratsmitglieder

    Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
    5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
    21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
    51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
    bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
    101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
    201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
    401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
    701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
    1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
    1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
    2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
    2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
    3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
    3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
    4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
    4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
    5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
    6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
    7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
    In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.