§ 92 BetrVG

Information anfordern

Je nach Größe und Führungsstil  des Unternehmens, kann die Personalplanung recht unterschiedlich ausgeprägt sein.
Aber auch wenn es keine systematische Personalplanung gibt - gilt dennoch:
Irgendeine Art von Personalplanung gibt es immer und in jedem Unternehmen!
Denn: Unter Personalplanung ist eben nicht nur die "große", die "richtige", die systematische und langfristig angelegte Personalplanung zu verstehen. Mindestens von Zeit zu Zeit und auf bestimmte Projekte bezogen gibt es immer und in jedem Unternehmen eine Personalplanung.
Und auch in diesen Fällen greift das Informationsrecht nach § 92 BetrVG - dazu ein Beispiel:
In einem kleineren Unternehmen soll neu ein IT-Spezialist eingestellt werden. Diese Information geht auch ganz korrekt nach § 99 BetrVG mit Bewerbungsunterlagen und allem Drum und Dran an den Betriebsrat. Weil es sich in diesem Fall aber nicht um den Ersatz für einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer handelt, sondern um die Schaffung einer neuen Stelle, hätte der Betriebsrat über diese Absicht schon längst vor der konkret anstehenden Einstellung informiert werden müssen - denn auch das ist Personalplanung!
Besser als ein solches personalpolitisches "Von der Hand in den Mund" ist natürlich eine umfassende, langfristige und systematische Personalplanung. Im nächsten Schritt geht es deshalb darum, was zu einer solchen "richtigen" Personalplanung gehören kann...
Für die Personalplanung gelten die gleichen Grundsätze, wie für (fast) jedes Informationsrecht des Betriebsrats. Die Informationen müssen
  • rechtzeitig
  • umfassend
  • laufend
  • schriftlich

beim Betriebsrat eingehen. Im Prinzip also unaufgefordert.

§ 92 Abs. 1-3

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.


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