Auch Fragen nach einer bestimmten Religions-, Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit können allenfalls für so genannte Tendenzbetriebe akzeptiert werden (§ 118 BetrVG), wenn und soweit die Fragen mit dessen politisch / sozialen Zielen in Zusammenhang stehen (z.B. Gewerkschaftszugehörigkeit bei einem Gewerkschaftssekretär).