Unzulässige und heikle Fragen in Personalfragebogen

Generell unzulässig sind Fragen z.B. nach
Einige an sich durchaus heikle Fragen können unter bestimmten Umständen zulässig sein. Beispiele:

Auch Fragen nach einer bestimmten Religions-, Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit können allenfalls für so genannte Tendenzbetriebe akzeptiert werden (§ 118 BetrVG), wenn und soweit die Fragen mit dessen politisch / sozialen Zielen in Zusammenhang stehen (z.B. Gewerkschaftszugehörigkeit bei einem Gewerkschaftssekretär).