§ 95 Abs. 3 BetrVG

Definition "Versetzung"

Der Gesetzestext des § 95 Abs. 3 BetrVG gehört inhaltlich nicht mehr zum Thema "Auswahlrichtlinien", er enthält aber eine Definiton des Begriffs "Versetzung", die z.B. gebraucht wird, wenn es um die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG geht:

Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Wichtig dabei ist das Wort ODER im Gesetzestext:
Häufig wird irrtümlicher Weise angenommen, die Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs sei nur dann eine Versetzung, wenn die Maßnahme länger als 4 Wochen dauern soll.
Eine Versetzung liegt aber auch dann vor, wenn bei der Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs die Umstände unter denen die Arbeit zu leisten ist, erheblichen Änderungen unterliegen. Und dies auch dann, wenn es weniger als vier Wochen dauern soll.
Die Formulierung ist weitreichend zu verstehen.
Beispielsweise ändern sich die Umstände erheblich, wenn:
  • statt Innendienst- nun Außendienstaufgaben erfüllt werden sollen,
  • statt handwerklicher Aufgaben nun Bürotätigkeit geleistet werden soll,
  • der Einsatz an einem anderen Standort erfolgen soll, der weit vom Wohnort entfernt liegt
Keine Versetzung liegt vor, wenn z.B.:
  • Das Büro bei gleichbleibender Tätigkeit in eine andere Etage umzieht
  • Der Vorgesetzte wechselt
  • Die Zuständigkeiten innerhalb einer Aufgabe wechseln (statt bisher Kunden von A - K nun Kunden von L - Z).

§ 95 Abs. 3

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.