§ 96 BetrVG

Berufsbildung fördern

In aller Kürze:

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat (unaufgefordert!) über alle Pläne und Maßnahmen der Berufsbildung im Betrieb informieren und diese mit dem Betriebsrat beraten. Der Betriebsrat seinerseits kann konkrete Vorschläge dazu machen, über die der Arbeitgeber mit sich reden lassen muss.
Voraussetzung für eine fundierte Beschäftigung mit dem Thema Berufsbildung ist es, den künftigen Bedarf einschätzen zu können. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die entsprechenden Unterlagen zukommen lassen (die Bestandteil einer Personalplanung sein sollten - siehe § 92 BetrVG) oder - wenn es bisher nichts dazu gibt - entsprechende Untersuchungen anstellen.
Außerdem sollen Arbeitgeber und Betriebsrat ganz generell die berufliche Entwicklung aller Arbeitnehmer fördern und möglich machen.

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  • § 96 Abs. 1+2 - Was kann und muss der Betriebsrat tun, um die Berufsbildung im Betrieb zu fördern? (...)
  • § 96

    Förderung der Berufsbildung

    (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.
    (1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen.
    (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.