Hintergrundinformation zum Thema Einstellungen (§ 99 Abs. 1 BetrVG)

Eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG ist die Eingliederung eines Arbeitnehmers in den Betrieb (nicht also der Vertragsabschluss). Auf den Umfang der Beschäftigung kommt es dabei nicht an. Darum gehören  auch kurzfristige Aushilfen, Minderbeschäftigte oder Leiharbeitnehmer zu dem durch § 99 Abs. 1 BetrVG erfassten Personenkreis.
Unter Eingliederung in den Betrieb ist  z.B. zu verstehen, dass die eingestellte Person  Arbeitsanweisungen von anderen Arbeitnehmern dieses Betriebes erhält, oder/und diese Personen mit anderen Arbeitnehmern des Betriebes zusammen arbeiten, die gleichen Arbeitsmittel nutzen usw.
Davon abzugrenzen (und daher nicht vom § 99 BetrVG erfasst) sind selbstständige Unternehmer wie z.B. Handwerker, die in einem Betrieb eine Reparatur vornehmen und die Mitarbeiter dieses Handwerksbetriebs. Diese Personen sind eben nicht in dem Betrieb eingegliedert. Der Handwerksbetrieb wird über einen sogenannten Werkvertrag für den Betrieb tätig. Dieser enthält den Auftrag, ein bestimmtes "Werk" zu erstellen (also z.B. eine Maschine zu reparieren, die IT-Anlage technisch in Stand zu halten, bestimmte Teile zu produzieren usw.).
Der "freie Unternehmer" ist dann frei, über die Art der Durchführung seines Auftrages zu bestimmen – ist also keinen Arbeitsanweisungen des beauftragten Unternehmens unterworfen.
In den letzten Jahren hat diese Form der Übertragung von Tätigkeiten auf andere Unternehmen stark zu Lasten der Zahl im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer zugenommen. Es empfiehlt sich dringend, genau zu prüfen, ob im Betrieb  beschäftigte Personen, die laut Arbeitgeber einen Werkvertrag haben, tatsächlich frei Ihre Tätigkeiten ausüben können oder eben doch Weisungen aus dem eigenen Betrieb erhalten (Scheinselbständigkeit).
Da hier die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und "freiem Mitarbeiter" manchmal schwer ist, empfiehlt es sich, in Zweifelsfällen bei der zuständigen Gewerkschaft um Rat zu fragen.