Regel 2: keine Ablenkung

Sich nicht ablenken lassen! Ablenkungs- und andere taktische Manöver des Arbeitgebers aufdecken und zum Thema zurückführen!

Aber was macht man konkret, wenn sich der Arbeitgeber zum wiederholten Mal lang und breit über die weltwirtschaftliche Lage im Allgemeinen und die Situation der mittelständischen Unternehmen im Besonderen verbreitet? Geht man dazwischen und unterbricht?

Ob das der richtige Weg ist, hängt von der Situation, von der Person des Arbeitgebers und von den bisherigen Erfahrungen mit Verhandlungen ab. Meistens ist dies das Günstigste:

Man hört sich das Ablenkungsmanöver in aller Ruhe und Freundlichkeit an und setzt, wenn der Arbeitgeber fertig ist, ebenso ruhig und freundlich an dem Punkt wieder an, wo man war, bevor der Arbeitgeber seine Rede gestartet hat!

Entscheidend ist dabei, auf den Inhalt der Ablenkungsrede überhaupt nicht einzugehen, um dem Arbeitgeber jede Gelegenheit zu nehmen, diesen Faden erneut aufzunehmen - man ignoriert das Gesagte einfach. 

Die erzieherische Wirkung ist in aller Regel sehr gut. Der Arbeitgeber wird bald merken, dass seine Ablenkungsversuche nicht greifen. Und das wird ihn mehr oder weniger schnell zu der Einsicht bringen, dass ihm seine Tricks nichts mehr nützen.

Wenn ein Arbeitgeber allerdings ganz ohne Rücksicht darauf, ob er die gewünschte Wirkung erzielt oder nicht, trotzdem ständig ellenlange Reden vom Stapel lässt - zum Beispiel um Zeit zu gewinnen und dann unter Vorschiebung anderer Termine das Gespräch einfach abzubrechen, muss natürlich  härter durchgegriffen werden: 

Unterbrechen, ganz deutlich sagen, dass man die dahinter stehende Absicht durchschaut hat und den eigentlichen Diskussionspunkt benennen!

Sehr wirkungsvoll kann es sein, wenn diese Aufgabe durch ein anderes Betriebsratsmitglied und nicht durch den Verhandlungsführer übernommen wird. Für diesen Fall bekommt dann ein Betriebsratsmitglied bei der Rollenverteilung vor der Verhandlung die Rolle zugeteilt, nach jeder Abschweifung in der beschriebenen Art aufs Thema zurückzuführen, ehe der Verhandlungsführer wieder übernimmt...