Protokoll/Niederschrift

Von jeder Sitzung des Betriebsrats muss eine Sitzungsniederschrift (Protokoll) angefertigt werden. Siehe hierzu auch § 34 BetrVG.

Das Protokoll ist nicht nur wichtig, um Beschlüsse zu dokumentieren und rechtlich abzusichern. Es ist auch ein wichtiges Werkzeug für die Diskussionsleitung!

Dazu gehört, dass nicht nur der letztlich gefasste Beschluss (also das Endergebnis der Diskussion) protokolliert wird, sondern auch die wichtigsten Vorschläge, Stellungnahmen und Argumente aus der laufenden Diskussion. Nur dann kann der Diskussionsleiter darauf zurückgreifen, um z.B. eine Zusammenfassung des Diskussionsstands zu geben.

Will man zu jedem Zeitpunkt einer Diskussion wissen, was bisher gelaufen ist, muss man alle Redebeiträge anderer Betriebsratsmitglieder in Stichworten notieren!
Papier und Stift (oder ein Laptop) werden ohnehin gebraucht, denn man muss natürlich auch die eigenen Diskussionsbeiträge mit ein paar notierten Stichworten vorbereiten können.
Wichtig ist, dass trotz eines gut geführten Protokolls weder der Vorsitzende noch die Betriebsratsmitglieder auf eigene Notizen verzichten können. Niemand kann die im Verlauf einer Diskussion (und sei sie noch so gut strukturiert) eingebrachten Gedanken und Informationen komplett im Gedächtnis behalten.

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      • Protokoll zu führen, ist kein beliebter Job - ganz zu Unrecht (...)
      • Ein Schema für die Protokollführung macht die Arbeit leichter und die Protokolle besser (...)
      • Ein Protokoll sollte weder zu knapp noch zu ausufernd sein - der Mittelweg ist nicht so leicht zu finden (...)
      • Rechtsgrundlage

        § 34 Abs. 1 BetrVG
        (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.
        § 34 BetrVG kommentiert