Wahlvorstand benennen

Klar: Benannt werden kann der Wahlvorstand nur, wenn es im Betrieb einen amtierenden Betriebsrat gibt.

Wenn es bisher keinen Betriebsrat gab:

Gibt es zurzeit keinen Betriebsrat, dann muss der Wahlvorstand durch die Belegschaft gewählt werden – mehr dazu hier.
Der Normalfall aber ist, dass der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand benennt. Dafür gilt:
Der Wahlvorstand muss so rechtzeitig vor dem Wahltermin benannt werden, dass er...
  • alle zur korrekten Durchführung der Wahl nötigen Schritte fristgerecht vornehmen kann; dazu gehört, dass er...
  • sich auf diese wichtige und nicht unkomplizierte Aufgabe sorgfältig vorbereiten kann.
Für den Wahltermin gilt im Normalfall:
In sämtlichen deutschen Betrieben sollen Betriebsräte alle 4 Jahre in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Mai gewählt werden (siehe § 13 BetrVG). Die nächsten regulären Betriebsratswahlen werden 2022 durchgeführt, danach dann 2026, 2030 usw.
Das sagt über den genauen Wahltermin im einzelnen Betrieb allerdings noch nichts aus (außerdem ist es möglich, dass in bestimmten Fällen auch außerhalb dieses Zeitraums gewählt werden soll oder muss – siehe § 13 Abs. 2 BetrVG). Deshalb gilt:
Der genaue Wahltermin muss so festgelegt werden, dass es nicht zu einer "betriebsratslosen Zeit" kommen kann. Das könnte immer dann passieren, wenn der Wahltermin nach dem Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats läge.
Das genaue Ende der Amtszeit festzustellen, kann allerdings kompliziert, manchmal sogar unmöglich sein (siehe § 21 BetrVG). Man macht aber sicher nichts falsch, wenn man die Wahl 10 Tage vor dem Datum stattfinden lässt, an dem vor 4 Jahren der amtierende Betriebsrat seine konstituierende Sitzung (§ 29 BetrVG) hatte.
Steht das Ende der Amtszeit fest, dann kann und muss der Wahlvorstand rechtzeitig vorher benannt werden – der genaue Wahltag wird dann vom Wahlvorstand festgelegt.

Normale Wahl

Spätestens 10 Wochen vor Ende seiner Amtszeit muss der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand benennen!

Vereinfachte Wahl

Spätestens 4 Wochen vor Ende seiner Amtszeit muss der amtierende Betriebsrat den 3-köpfigen Wahlvorstand benennen!

Die Mitglieder des Wahlvorstands müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 7 BetrVG) des Betriebs sein (Ausnahme hier).
Achtung: 10 und sogar noch 4 Wochen, das klingt vielleicht ziemlich komfortabel, reicht jedoch nur mit Ach und Krach für die unumgänglich notwendigen Arbeiten aus!
Außerdem kommt hinzu:
  • Selbst langgediente Wahlvorstandsmitglieder brauchen vor jeder Wahl eine Schulungneu benannte natürlich erst recht (Insbesondere auch deshalb, weil die Wahlordnung  im Jahr 2021 geändert wurde und neue Vorschriften zu beachten sind)
  • Und wenn es sich bei den Wahlvorstandsmitglieder nicht um Mitglieder des Betriebsrats handelt, dann ist eine Schulung natürlich erst nach der Benennung möglich.
Eine solche Schulung aber käme bei bei einer Benennung 10 oder 4 Wochen vor der Wahl einfach zu spät. Deshalb gilt:
Der Wahlvorstand sollte so früh wie möglich benannt werden: mindestens 3 Monate vor Ende der Amtszeit – vielleicht sogar noch etwas früher!

Weiter im Thema...

    • Was muss der Betriebsrat bei seinem Benennungsbeschluss beachten? (...)
    • Welche Rechte und Möglichkeiten hat die Gewerkschaft bei der Besetzung des Wahlvorstands? (...)
    • Seminare

      Rechtzeitig vor den Betriebsratswahlterminen bietet das Bildungszentrum Oberjosbach entsprechende Schulungen an  
      Und hier ein Musterschreiben für den Arbeitgeber zur Kostenübernahme von Wahlvorstandsschulungen