Die erste Wahlvorstandssitzung

Wichtig:
Die Sitzungen des Wahlvorstands sind (soweit nichts anderes im Gesetz oder der Wahlordnung benannt ist) nicht öffentlich. Es muss alo ein geeigneter Raum für die Sitzungen zur Verfügung stehen. Dies kann ein zeitweilig zur Verfügung gestelltes Sitzungszimmer oder z.B. auch das Betriebsratsbüro sein, das dem Wahlvorstand für seine Arbeit zur Verfügung gestellt wird.
Sitzungen des Wahlvorstands sind Präsenzsitzungen, zu denen die Wahlvorstandsmitglieder persönlich zusammentreffen müssen. Video- oder Telefonkonferenzen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Dabei sind im Wesendlichen die gleichen Regeln zu beachten, wie dies bei Betriebsratssitzungen der Fall ist (zum Vergleich § 1 WO und § 30 BetrVG).

Der Wahlvorstand darf jedoch in drei Fällen keine Video- oder Telefonkonferenz durchführen, sondern muss eine Präsenzsitzung abhalten:
  • Im Rahmen einer Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren
  • Zur Prüfung eingereichter Wahlvorschläge und
  • bei der Durchführung eines Losverfahrens (bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten/innen)

Gerade auch für die erste Sitzung eines Wahlvorstands muss einiges beachtet werden:

  • Die vollständigen Unterlagen über die letzte Betriebsrats­wahl sollten dann vorliegen – das ist hilfreich bei allen Beschlüssen und muss durch den amtierenden Betriebsrat vorbereitet sein (die Unterlagen der letzten Wahl sind im Betriebsratsbüro aufzubewahren).
  • Die Einladung sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen – kann im Fall einer Wahlanfechtung als "Beweismaterial" benötigt werden.
  • Die Sitzung findet, wie alle folgenden Sitzungen und Tätigkeiten des Wahlvorstands, während der Arbeitszeit statt.
  • Gerade die erste Sitzung bringt viel Arbeit – deshalb: Sitzungstermin am Beginn der Arbeitszeit.
  • Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst – bei 3 Mitgliedern müssen 2 Mitglieder mit "Ja" stimmen (bei einem 5-köpfigen mindestens 3 usw.). Enthaltungen werden als "Nein"-Stimmen gezählt.
  • Alle Beschlüsse müssen in einem Proto­koll festgehalten werden. Also: Gleich zu Beginn der Sitzung klären, wer Protokoll führt.
Und dann geht es los:

Normale Wahl

Schriftliche Einladung durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands zur ersten Sitzung möglichst gleich am Tag nach der Benennung!
Vorschlag einer Tagesordnung:
  • Festlegung des Wahltermins
  • Bestandsaufnahme: Wählerliste, Betriebsratsgröße, Minderheitsgeschlecht usw.
  • Orte für Aushänge und Bekanntmachungen
  • "Betriebsadresse" des Wahlvorstands
Nur für Betriebe mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 14 Abs. 5 BetrVG):
Soll mit dem Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart werden?

Vereinfachte Wahl

Wir gehen hier davon aus, dass es einen amtierenden Betriebsrat gibt, der den Wahlvorstand benannt hat. Wurde er auf einer 1. Wahlversammlung gewählt (siehe hier) muss er erste Aufgaben ja schon während dieser Versammlung erledigt haben.
Vordringliche Aufgabe des frisch benannten Wahlvorstands ist es, die Wählerliste auf den Weg zu bringen!
Damit der Wahlvorstand überhaupt eine Chance hat, seine Aufgaben fristgerecht auszuführen, muss er sofort seine Arbeit aufnehmen – sonst wird’s knapp nach hinten raus. Deshalb:
Erste Sitzung des Wahlvorstands mit schriftlicher Einladung gleich am Tag der Benennung, spätestens aber am nächsten Tag!
Achtung: Der Wahlvorstand wird im Fall der vereinfachten Wahl nur dann zurechtkommen, wenn die Themen der ersten Sitzung (vor allem: Wählerliste!) schon vor der Benennung des Wahlvorstands durch den amtierenden Betriebsrat vorbereitet worden sind. Auch die schriftliche Einladung des Vorsitzenden an die beiden anderen Wahlvorstandsmitglieder sollte bereits vorbereitet sein.
Vorschlag einer Tagesordnung:
  • Terminplan für Wahlverlauf (Aushang des Wahlausschreibens, Wahlversammlung/Wahltag)
  • Bestandsaufnahme: Wählerliste, Betriebsratsgröße, Minderheitsgeschlecht usw.
  • Orte für Aushänge und Bekannt­machungen
  • "Betriebsadresse" des Wahlvorstands

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