Größe und Zusammensetzung

Größe des Betriebsrats

Wie groß ein Betriebsrat sein kann und soll ist im § 9 BetrVG klar geregelt – hier die Größenordnungen der Übersichtlichkeit wegen trotzdem noch einmal als Tabelle: (bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person)

Anzahl der
Arbeitnehmer im Betrieb
 Anzahl der
Betriebsratsmitglieder
 21 – 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer
51 wahlberechtigte – 100 Arbeitnehmer 5 
101 – 200
201 – 400 9 
401 – 700 11
701 – 1000 13
1001 – 1500 15
1501 – 2000 17
2001 – 2500 19
2501 – 3000 21
3001 – 3500 23
3501 – 4000 25
4001 – 4500 27
4501 – 5000 29
5001 – 6000 31
6001 – 7000 33
7001 – 9000 35

In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
So weit, so klar. Trotzdem gibt es gleich ein ers­tes und nicht einfach zu lösendes Problem:
Entscheidend ist nicht die Zahl der Arbeitnehmer, die gerade jetzt tatsächlich im Betrieb beschäftigt sind, sondern die Zahl der Arbeitnehmer, die "in der Regel", also normalerweise im Betrieb arbeiten!
Auch Leiharbeitnehmer werden bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße mitgezählt (siehe auch § 14 Abs. 2 AÜG), wenn eine bestimmte Anzahl von Leiharbeitnehmern "in der Regel" (also mehr als 6 Monate im Jahr) im entleihenden Betrieb beschäftigt ist. Es geht dabei also nicht um die Personen, sondern um die Anzahl der Stellen, die "normalerweise" im Betrieb von Leiharbeitnehmern besetzt wird.
Ein weiteres Problem bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße ist dieses:
Es kommt ja – etwa bei Saisonbetrieben – gar nicht so selten vor, dass übers Jahr gesehen die Zahl der Beschäftigten stark schwankt, dass "in der Regel" also mehr Arbeitnehmer (inklusive Leiharbeitnehmer) im Betrieb arbeiten, als das im Augenblick der Betriebsratswahl der Fall ist – oder umgekehrt natürlich.
Ein Wahlvorstand wird also bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße häufiger einmal vor Fragen stehen. Deshalb ist es wichtig, zunächst einmal dies festzustellen:

Der Wahlvorstand entscheidet über die Betriebsratsgröße allein! Er und sonst niemand legt fest, wie viele Arbeitnehmer "in der Regel" im Betrieb beschäftigt sind, und errechnet danach die Größe des Betriebsrats!

Wie der Wahlvorstand in solchen Zweifelsfällen vorgehen kann, wird hier an mehreren Beispielen erklärt.
Bei etwas kleineren Betrieben ergibt sich aus der Tabelle oben aber noch ein weiteres Problem:

Wenn nur Wahlberechtigte mitzählen

Bei kleineren Betrieben werden nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer bei der Festlegung der Betriebsratsgröße herangezogen, bei größeren dann alle Arbeitnehmer – so steht es im  § 9 BetrVG!
Klar ist:
Die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer hat der Wahlvorstand schon festgestellt: Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer stehen in der Wählerliste (bzw. alle Arbeitnehmer, die in der Wählerliste stehen, sind wahlberechtigt). Die muss man zusammenzählen und fertig.
Eine Frage stellt sich aber doch noch:
In der Wählerliste sind ja nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer aufgeführt, die jetzt, in diesem Augenblick im Betrieb beschäftigt sind. Was ist aber, wenn – wie gerade durchgespielt – "in der Regel" mehr oder auch weniger Leute im Betrieb arbeiten? Werden die nun als Wahlberechtigte oder als Nicht-Wahlberechtigte mitgezählt?
Diese Frage gilt – wie gesagt – nur für kleinere Betriebe, ist aber berechtigt. Deshalb:
Arbeitsplätze, die bei der Festlegung der Betriebsratsgröße mitzählen, im Augenblick aber nicht besetzt sind, werden immer als Arbeitsplätze wahlberechtigter Arbeitnehmer gezählt!
Ein paar Feinheiten zum Thema "wahlberechtigte Arbeitnehmer" werden hier noch erklärt.
Ansonsten hat der Wahlvorstand noch eine dritte, besonders wichtige Entscheidung zu treffen:

Das "Minderheitsgeschlecht"

Im Groben ist das schon einmal dargestellt worden (hier). Jetzt muss der Wahlvorstand das aber ganz genau und verbindlich berechnen. Also: Der Wahlvorstand hat beschlossen, wie viele Mitglieder der kommende Betriebsrat haben soll – Grundlage ist die Zahl der normalerweise im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Jetzt folgt der nächste Schritt:
Der Wahlvorstand legt fest, wie viele Betriebsratssitze für das Geschlecht, das sich im Betrieb in der Minderheit befindet, "reserviert" werden müssen (siehe § 15 Abs. 2 BetrVG)!
Der Wahlvorstand stellt also anhand der getrennt nach Geschlechtern aufgestellten Wählerliste fest, wie viele Frauen und Männer ("in der Regel") im Betrieb beschäftigt sind, und welches Geschlecht weniger wahlberechtigte Arbeitnehmer stellt.
Und dann muss ausgerechnet werden, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis das Minderheits- zum Mehrheitsgeschlecht steht, und wie viele Betriebsratssitze diesem Verhältnis entsprechen!
Wie die Themen dieser Seite mit allen Haken und Ösen funktionieren, wird hier mit konkreten Beispielen erklärt...
  • Festlegen der Betriebratsgrößehier
  • Entscheidung über Wahlberechtigunghier
  • Vertretung des Minderheitsgeschlechts festlegen – hier

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      • Bei kleineren Betrieben zählen zum Teil nur "wahlberechtigte Arbeitnehmer" bei der Betriebsratsgröße mit – was sind die Konsequenzen? (...)
      • Wie wird sichergestellt, dass das "Minderheitsgeschlecht" angemessen im Betriebsrat vertreten ist? (...)