Die Wählerliste prüfen

Damit die Wählerliste auch bei Änderungen in der Belegschaft immer aktuell bleibt:
Aufforderung an den Arbeitgeber, dem Wahlvorstand alle personellen Veränderungen seit Erstellen der ersten bzw. jeweils letzten Liste schriftlich mitzuteilen!
Eine Änderung der Wählerliste ist immer dann nötig, wenn:
  • Schreibfehler oder falsche Daten entdeckt werden
  • ein neuer Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgenommen hat
  • ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus­geschieden ist
Bis zum Tag der eigentlichen Wahl, muss der Wahlvorstand Änderungen in der Wählerliste aufnehmen, um diese aktuell zu halten.
Außerdem muss der Wahlvorstand natürlich alle eventuell eingehenden Einsprüche gegen die Wählerliste annehmen, prüfen und – wenn nötig – die Wählerliste ändern!
Die erste Vorprüfung nach Annahme eines Einspruchs umfasst:
  • Einsprüche nur während der offiziellen Sprechzeiten und an der Betriebsadresse des Wahlvorstands annehmen.
  • Nur innerhalb der im Wahlausschreiben angegebenen Fristen (siehe hier Punkt 9).
  • Einspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten des Betriebs – auch die, für die der Wahlvorstand entschieden hat, dass sie nicht wahlberechtigt sind (z.B. leitende Angestellte) – nur der Arbeitgeber selber ist nicht einspruchsberechtigt.
  • Bei dem Einspruch muss es nicht um denjenigen selber gehen, der den Einspruch einlegt. Einspruch ist auch möglich, wenn jemand z.B. glaubt, dass ein anderer Arbeitnehmer wahlberechtigt ist, aber nicht in der Wählerliste steht.
  • Einsprüche nur in schriftlicher Form annehmen. Aber: Wenn ein mündlicher Einspruch kommt, dann Hinweis geben auf die Notwendigkeit, das schriftlich zu machen.
Dabei sollte eine Formulierungshilfe vorgegeben werden:
Herr/Frau … Name, Vorname …, beschäftigt in … Abteilung …, legt Widerspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste ein.
  • ...Begründung(en)...
Datum …    Unterschrift …
Beispiele für Begründungen:
  • Schreibfehler in der Spalte "Name", richtige Schreibweise: ...XYZ...
  • ...Name... ist nicht in der Wählerliste aufgeführt, obwohl die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung gegeben sind.
  • Streichung von ...Name... aus Wählerliste erforderlich, da leitender Angestellter.
Der Empfang jedes Einspruchs muss schriftlich bestätigt werden!
Formulierungsvorschlag:
Herr/Frau ...Name, Vorname... hat am ...Datum..., um ...Uhrzeit... einen schriftlichen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt.

Empfang bestätigt:
...Unterschrift...
Jeder Einspruch muss so schnell wie möglich im Rahmen einer Wahlvorstandssitzung bearbeitet werden!
Dabei bitte beachten:
  • Umgehend eine Wahlvorstandssitzung einberufen – formlos durch Wahlvorstands­vor­sit­zen­de(n).
  • Beschlussfassung über Einsprüche ist nur zulässig auf Sitzungen des Wahlvorstands. Wenn notwendig, Ersatzmitglieder einladen.
  • Der Wahlvorstand ist beschluss­fähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (beim 3-köpfigen = 2; beim 5-köpfigen = 3 usw.).
  • Eine Beschlussfassung erfordert immer die einfache Mehrheit der anwesenden Wahlvorstandsmitglieder.

Beispiel: Der Beschluss lautet: "Der Einspruch von Herrn/Frau (Name) vom (Datum) wird zurückgewiesen. Herr/Frau (Name) ist kein leitender Angestellter und daher wahlberechtigt. Abstimmungsergebnis 2 ja, 1 nein.
Der Wahlvorstand hat dem Beschluss also mehrheitlich zugestimmt.

Einspruchsgründe können z.B. sein:
  • Schreib- oder ähnliche Fehler
  • Arbeitnehmer soll wahlberechtigt sein, obwohl er nicht in der Wählerliste steht.
  • Arbeitnehmer steht in der Wählerliste, obwohl er (angeblich) nicht wahlberechtigt ist.
Zur Erinnerung:
Der Wahlvorstand und nur der Wahlvorstand entscheidet, ob ein im Betrieb Beschäftigter wahlberechtigt ist oder nicht – das gilt selbstverständlich auch für die Einsprüche!
Der Wahlvorstand prüft also sorgfältig, ob er bei der Aufstellung der Wählerliste einen Fehler gemacht hat. Er geht dabei alle wichtigen Punkte noch einmal durch (siehe hier). Ob er im Fall des Falles seine damalige Entscheidung beibehält oder sie verändert – auf jeden Fall muss ein korrekter Beschluss gefasst und protokolliert werden.
Dabei bitte beachten:
  • Jeden Beschluss wörtlich protokollieren.
  • Brief an denjenigen schreiben, der den Einspruch eingelegt hat. Vorgeschrieben ist die Mitteilung, ob der Einspruch akzeptiert oder abgelehnt wurde ("Ihr Einspruch vom ...Datum... wurde durch den Wahlvorstand geprüft und als berechtigt anerkannt. Die Änderung der Wählerliste wird umgehend in die Wege geleitet.").
  • Wurde ein Einspruch vom Wahlvorstand abgelehnt, sollte die Mitteilung über diesen Beschluss zumindest kurz begründet werden ("Ihr Einspruch vom ...Datum... wurde durch den Wahlvorstand geprüft und als unberechtigt abgewiesen, weil ...").
  • Mitteilung möglichst persönlich über­geben und auf einer Kopie des Schreibens den Empfang bestätigen lassen – Kopie mit Empfangsbestätigung in die Akten.
Wenn der Wahlvorstand beschlos­sen hat, den Einspruch zu akzeptieren: Änderung der Wählerliste einschließlich aller Kopien! Neuaushang!
So weit, so gut. Der nächste Schritt ist allerdings – das muss man wohl realistisch so sehen – im engen Zeitplan einer vereinfachten Wahl kaum zu schaffen. Bei der normalen Wahl sollte er aber nicht unterbleiben:
Am Tag nach Ablauf der Einspruchsfrist wird die Wählerliste ein letztes Mal geprüft!
Dafür noch einmal:
Aufforderung an den Arbeitgeber, dem Wahlvorstand alle personellen Veränderungen seit Erstellen der letzten Liste schriftlich mitzuteilen! Letzte Änderungen einarbeiten!