Der Wahlakt

Zunächst ist dieses zu beachten – etwas unterschiedlich bei normalem oder vereinfachten Wahlverfahren:

Normale Wahl

Während der ganzen Zeit der Stimmabgabe müssen mindestens 2 (stimmberechtigte) Wahlvorstandsmitglieder im Raum sein!
Bei größeren Betrieben, wo es wegen mehrerer Wahllokale oder Rund-um-die-Uhr-Wahl zusätzliche, vom Wahlvorstand bestellte Wahlhelfer gibt, genügen auch 1 Mitglied des Wahlvorstands und 1 Wahlhelfer. Wenn die Wahlzeit sich länger hinzieht, Ersatz einplanen (für Pausen und "Bedürfnisse").
Alles ist fertig. Das Wahllokal wird pünktlich geöffnet. Die ersten Wähler und Wählerinnen kommen …

Vereinfachte Wahl

Die Wahl nach dem vereinfachten Verfahren findet – klar – im Rahmen einer Wahlversammlung statt. Nach dem "Versammlungsprogramm" (Begrüßung, Erklärung usw. – siehe hier) wird der Wahlvorstandsvorsitzende den Wahlvorgang eröffnen...
Der Wahlvorstand nimmt mit mindestens 2 seiner (stimm­berechtigten) Mitglieder hinter seinem "Wahltisch" Platz und die Wählenden treten dann mehr oder weniger geordnet zur Wahl an!
Der dann ablaufende Vorgang ist derselbe wie beim normalen Wahlverfahren …

Und so läuft der Wahlvorgang im Einzelnen ab:
  • Wer wählen will, nennt dem Wahlvorstand seinen Namen.
  • Der Name wird auf der Wählerliste abgehakt oder angekreuzt – für alle das gleiche Zeichen verwenden.
  • Ein Stimmzettel wird ausgehändigt.
  • Das Ausfüllen des Stimmzettels soll grundsätzlich an dem dafür vorgesehenen Tisch mit Sichtschutz geschehen.
  • Wer wählt, faltet den Stimmzettel anschließend mit der Schrift nach innen.
  • Der Stimmzettel wird vom Wähler in die Urne geworfen.
Dabei ist besonders zu beachten:
Das Ausfüllen des Stimmzettels muss immer persönlich geschehen, eine Stellvertretung ist nicht möglich!
Ausnahme: Wenn wegen einer körperlichen Behinderung das Ausfüllen nicht möglich ist, können Wählende eine Person ihres Vertrauens mit dem Ausfüllen beauftragen – sie selbst müssen aber anwesend sein.
Aber:
Ein Wahlvorstandsmitglied (oder Wahlhelfer) darf eine solche Hilfestellung nie geben!
Und für alle Fälle:
Hat jemand den Stimmzettel fehlerhaft ausgefüllt und bemerkt dies rechtzeitig, kann der Zettel  zurückgegeben werden, der Wahlvorstand gibt einen neuen Zettel aus und zerreißt sofort und ungelesen den fehlerhaft ausgefüllten Zettel.

Normale Wahl

Die Stimmabgabe ist beendet, wenn alle Wahlberechtigten (siehe Wählerliste) ihre Stimme abgegeben haben; spätestens aber um die Uhrzeit, die im Wahlausschreiben bekannt gegeben wurde!
Das Auszählen der Stimmen soll unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe erfolgen – spätestens aber sofort zu Beginn des nächsten Arbeitstages!
Unmittelbar nach Ende der Stimmabgabe werden die eingegangenen Briefwahlumschläge vom Wahlvorstand geöffnet und die Stimmzettel in die Urne geworfen.
Aber Achtung:
Werden die Stimmen nicht sofort nach der Stimmabgabe ausgezählt, muss der Schlitz der Urne sorgfältig verschlossen werden (Klebestreifen mit Stempeln und Unterschriften aller Wahlvorstandsmitglieder) – die Urne selbst muss in einem sicheren Raum oder Schrank weg­geschlos­sen werden!

Vereinfachte Wahl

Der Wahlvorgang ist dann beendet, wenn alle auf der Versammlung anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben!
Wenn sich der Versammlungsleiter (der Wahlvorstandsvorsitzende) durch Nachfrage vergewissert hat, dass alle anwesenden (und wahlwilligen) Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, dann gibt es beim vereinfachten Wahlverfahren mehrere Möglichkeiten weiterzumachen:
  • Wenn es Briefwahl gegeben hat und noch nicht von allen Briefwählern die Unterlagen wieder zurückgekommen sind, dann wird die Wahlurne verschlossen, versiegelt (Klebestreifen mit Stempeln und Unterschriften aller Wahlvorstandsmitglieder) und sicher weggeschlossen.
  • Hat es Briefwahl gegeben, aber alle Briefwahlunterlagen sind komplett rechtzeitig vor Beginn der Wahlversammlung eingegangen (Prüfung nach Wählerlis­te), dann werden die eingegangenen Briefwahlumschläge "verarbeitet" (siehe unten).
  • Hat es keine Briefwahl gegeben, ist die Stimmabgabe abgeschlossen und es kann mit der Auszählerei begonnen werden.

Sonderfall Briefwahl

Für die "Verarbeitung" der Briefwahlstimmen gilt Folgendes:
  • Alle Briefumschläge werden unmittelbar nach dem Ende des Wahlganges (siehe auch § 26 Wahlordnung; bei nachträglicher Stimmabgabe im vereinfachtem Wahlverfahren unmittelbar nach Ablauf der Frist; siehe § 35 Wahlordnung) einzeln nacheinander geöffnet, die persönliche Erklärung und der Stimmzettel werden entnommen.
  • Anhand des Briefumschlags und der persönlichen Erklärung wird ermittelt, um wen es sich handelt; Heraussuchen aus der Wählerliste.
  • Ist die persönliche Erklärung korrekt ausgefüllt und handelt es sich um einen Wahlberechtigten, wirft ein Wahlvorstandsmitglied den Stimmzettel (der mit der Schrift nach innen gefalltet sein muss) in die Urne. Vermerk zur Stimmabgabe in die Wählerliste... Dann der nächste Umschlag.
  • Die persönliche Erklärung und der Umschlag, in dem alles steckte, kommen zu den Akten.
Und für den Fall der Fälle gilt:
  • Hat jemand Briefwahlunterlagen verlangt und bekommen (siehe Vermerk in der Wählerliste) und erscheint dann doch zur persönlichen Stimmabgabe, kann selbstverständlich persönlich gewählt werden. Die nicht mehr benötigten Briefwahlunterlagen werden dann raus­gesucht und ungeöffnet vernichtet.
  • Vermerk dazu in die Wählerliste.
Kommen Briefwahlunterlagen zu spät (nach dem offiziellen Ende der Stimmabgabe), dann werden sie ungeöffnet einen Monat lang aufgehoben und dann (immer noch ungeöffnet) vernichtet!
Auch noch zu beachten ist:
Während der Wahl darf im Wahlraum keine Wahlwerbung durch Kandidaten oder Listen betrieben werden. Also keine Plakate, Flyer oder persönliche Werbeauftritte von Kandidaten. Gegebenenfalls muss der Wahlvorstand von seinem Hausrecht im Wahlraum gebrauch machen.