Die erste Betriebsratssitzung

Der oder die Wahlvorstandsvor­sitzende beruft die erste, die "konstituierende" Sitzung des neugewählten Betriebsrats ein (siehe auch § 29 BetrVG)!
Dabei bitte beachten:
Die konstituierende Sitzung sollte stattfinden gleich an dem Tag, nachdem die gewählten Betriebsratsmitglieder bekannt gegeben wurden; auf jeden Fall vor Ende der Amtszeit des vorangegangenen Betriebsrats! Spätester Termin: 1 Woche nach dem Tag der Betriebsratswahl (= gleicher Wochentag 1 Woche später).
Einfaches Schreiben genügt, Tagesordnung ist nicht erforderlich:
Liebe Kollegin, lieber Kollege, hiermit sind Sie eingeladen zur ersten, konstituierenden Sitzung des Betriebsrats am ...Datum... um ...Uhrzeit..., in ...Ort....
Das BetrVG sieht für diese erste Sitzung lediglich die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden vor. Insbesondere bei Wiederwahlen in Betrieben, wo sich die Betriebsratsarbeit bereits etabliert hat, können in der konstituierenden Sitzung auch die Mitglieder des Betriebsausschusses oder des GBR gewählt werden oder erste Beratungen über die Freistellung von Betriebsratsmitglieders stattfinden. Dann muss hierzu aber eine entsprechende Tagesordnung erstellt werden.
Ist dem Wahlvorstandsvorsitzenden bekannt, dass ein gewähltes Betriebsratsmitglied nicht an der Sitzung wird teilnehmen können – Ersatzmitglied ein­laden!
Neben den neu gewählten Betriebsratsmitglieder (evtl. auch Ersatzmitgliedern) kann auch ein Gewerkschaftssekretär teilnehmen, wenn ein Viertel des Betriebsrats das beantragen – die Regelung des § 31 BetrVG gilt auch hier. Der Arbeitgeber darf keinesfalls eingeladen werden. Auch vom Wahlvorstand darf nur der Wahlvorstandsvorsitzende teilnehmen.
Die erste Betriebsratssitzung wird (zunächst) vom Wahlvorstandsvor­sitzenden geleitet!
Dazu gehört:
Nach Eröffnung der Sitzung stellt der Wahlvorstandsvorsitzende als erstes fest, ob der Betriebsrat überhaupt beschlussfähig ist.
Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Betriebsratsmitglieder anwesend ist.
Genügt die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder nicht für die Beschlussfähig­keit, muss der Wahlvorstandsvorsitzende so schnell wie möglich einen neuen Versuch machen, eine beschlussfähige Zahl neu gewählter Betriebsratsmitglieder zusammenzubekommen.
Ist der neue Betriebsrat beschlussfähig, dann gilt:
Der Wahlvorstandsvorsitzende sorgt dafür, dass die Betriebsratsmitglieder einen "Wahlleiter" wählen!
Dabei bitte beachten:
  • Die Aufgabe, die Wahl zu leiten, ist nicht etwa eine Vorentscheidung über den künftigen Vorsitz des Betriebsrats!
  • Wahlleiter zu sein, bedeutet nur, die Wahl zum Vorsitz des Betriebsrats zu organi­sieren – danach übernimmt der oder die neu gewählte Betriebsratsvorsit­zende die Leitung der Sitzung.
  • Wahlleiter kann jedes Betriebsratsmitglied werden. Auf jeden Fall muss es aber ein Betriebsratsmitglied sein.
Das Wahlverfahren läuft dann so ab:
  • Der Wahlvorstandsvorsitzende fragt, wer von den Betriebsratsmitgliedern zum Wahlleiter vorgeschlagen wird.
  • Die Namen der Vorgeschlagenen werden aufgeschrieben – nicht drängeln, einer genügt völlig, so wichtig ist der Wahl­leiter-Job wirklich nicht. Aber Vorschrift ist eben Vorschrift.
  • Wurde nur 1 Person vorgeschlagen, fragt der Wahlvorstandsvorsitzende, wer für die Wahl dieses Betriebsratsmitglieds zum Wahlleiter ist – bitte Hand hochheben. Zählen. Haben mehr als die Hälfte der anwesenden Betriebsratsmitglieder die Hand gehoben, ist die Person gewählt.
  • Wurden mehrere Personen vorgeschlagen stellt der Wahl­vorstandsvorsitzende die Vorgeschlagenen nacheinander zur Wahl (in alphabetischer Reihenfolge). Frage: Wer ist für Betriebsratsmitglied Soundso? Hand hoch. Zählen. Aufschreiben. Wer ist für ...Name...? Zählen. Aufschreiben. Gewählt ist, wer von den Vorgeschlagenen die meis­ten Stimmen bekommen hat.
Von jetzt an ist die Leitung der Betriebsratssitzung Sache der Wahlleitung – der Wahlvorstandsvorsitzende macht einen Diener, nimmt den tief empfundenen Dank des Betriebsrats für die hervorragende Arbeit des Wahlvorstands  entgegen und geht. Denn...
Die Berechtigung des Wahlvorstandsvorsitzenden, an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, endet, sowie die Frage der Wahlleitung geklärt ist!

Wie gesagt – der Wahlvorstand ist jetzt mit der Sache durch – für den neuen Betriebsrat beginnt die Arbeit aber erst … Und dazu finden sich jede Menge Tipps und Hinweise vor allem im Abschnitt "Betriebsratsorganisation".

Aber wie geht es in der konstituierenden Sitzung weiter?
Der soeben gewählte Wahlleiter übernimmt nun die Wahl des Betriebsratsvorsitzeden:
  • Er fragt, welche Betriebsratsmitglieder für den Vorsitz vorgeschlagen werden und sammelt die Namen.
  • Wird nur ein Name genannt, ist das Verfahren einfach. Der Wahlleiter läßt darüber abstimmen, ob der vorgeschlagene Betriebsrat Vorsitzender werden soll.
  • Stimmen mehr als die Hälfte der anwesenden Betriebsräte mit JA, ist der/die Kollege/in gewählte(r) Betriebsratsvorsitzender.
  • Werden mehrere Namen genannt, wird über jeden Namen abgestimmt. Gewählt ist dann der- oder diejenige, die die meisten JA-Stimmen bekommen hat.
Nun wird in einem zweiten Wahlgang der/die stellvertretende(r) Betriebsratsvorsitzende(r) gewählt. Dies geschieht in gleicher Weise, wie beim Vorsitz.
Damit ist die kurze Rolle des Wahlleiters auch schon wieder zu Ende. Sofern nur die Position Betriebsratsvorsitz und Stellvertreter auf der Tagesordnung standen, ist die Sitzung beendet. Ansonsten würde der frisch gewählte Vorsitz die weitere Leitung der Sitzung übernehmen.
Und ganz wichtig: 
Auch über diese erste Sitzung muss eine Sitzungsniederschrift angefertigt werden.
Mehr dazu siehe § 34 BetrVG.


Neu im Betriebsrat

Grundlagenwissen für Betriebsräte

Neu gewählte Betriebsräte haben einen Anspruch auf Grundlagenseminare.
Diese und viele andere Seminare bietet Ihnen das BZO, Bildungszentrum Oberjosbach