Die § 38 bis 40 der Wahlordnung zur JAV-Wahl
§ 38 WO, Wahlvorstand und Wahlvorvereitung
§ 38 WO stellt klar, dass die §§ 1 – 5 WO, die für die Wahl des Betriebsrats gelten, auch für die JAV Wahl anzuwenden sind.
§ 1 WO; beschreibt die Stellung und die Geschäftsführung des Wahlvorstands.
Dem Wahlvorstand muss mindestens ein für die Betriebsratswahl berechtigter Arbeitnehmer angehören
(§ 8 BetrVG).
§ 2 WO; Erstellen der Wählerliste und die Bedeutung der Wählerliste während des gesamten Wahlverfahrens.
§ 3 WO; Erlass des Wahlausschreibens und Vorschriften über die Erstellung des Wahlausschreibens, Bedeutung, Aushang usw.
§ 4 WO; Einsprüche gegen die Wählerliste
§ 5 WO; Ermittlung und Festlegung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht
§ 39 WO, Durchführung der Wahl, § 40 WO, vereinfachtes Wahlverfahren
Sind mehr als 3 JAV-Mitglieder zu wählen, gilt
In Betrieben mit bis zu 100 (JAV-) wahlberechtigten Arbeitnehmern ( § 60 BetrVG) ist das vereinfachte Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) anzuwenden.
Hinweis: Der § 14a BetrVG definiert für das vereinfachte Wahlverfahren gegebenenfalls auch geänderte Fristen zur Bestellung des Wahlvorstands in besonderen Fällen. Bitte beachten!
Bei 101 bis 200 Wahlberechtigte kann das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart werden. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zu Stande, ist das normale Wahlverfahren anzuwenden, das auch in Betrieben mit über 200 Wahlberechtigten anzuwenden ist (es gilt für das vereinfachte Wahlverfahren §40 WO - siehe rechte Spalte dieser Seite)
Folgende §§ gelten entsprechend (wie bei der Betriebsratswahl):
§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO; Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
§ 6 Abs. 2 WO; Empfehlung des Gesetzgebers über die Zahl der Kandidaten/innen der Wahlvorschläge
§ 6 Abs. 4 bis 7 WO; Vorschriften über das Verbot von Doppelkandidaturen, Unterstützungsunterschriften usw.
§ 7 WO; Prüfung der Wahlvorschläge
§ 8 WO; Ungültige Wahlvorschläge
§ 9 WO; Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 10 WO; Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 27 WO; Wahlvorschläge der Gewerkschaft
Wichtig für Wahlvorschläge / Stimmzettel:
Zu den Angaben der Wahlbewerbern/innen auf den Vorschlagslisten ist auch der jeweilige Ausbildungsberuf zu nennen. Das gleiche gilt für den Stimmzettel bei der Wahl.
(ergänzend zu § 6 WO)
§§ 24, 25, 26 WO; schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
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WO, § 38 Wahlvorstand, Wahlvorbereitung
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend. Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören.
§ 39 Durchführung der Wahl
(1) Sind mehr als drei Mitglieder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, sofern die Wahl nicht im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt (§ 63 Absatz 4 und 5 des Gesetzes). § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 bis 7, die §§ 7 bis 10 und § 27 gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in jeder Vorschlagsliste auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist.
(2) Sind mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, so kann die Stimme nur für eine Vorschlagsliste abgegeben werden. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4, die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist.
(3) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgegeben werden, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. § 20 Abs. 3, die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen ist.
(4) Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.
§ 40 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren gewählt (§ 63 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes). Für das Wahlverfahren gilt § 36 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Wahlvorschlägen und auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. § 38 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeitgeber und Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart haben (§ 63 Abs. 5 des Gesetzes).