Übersicht der SBV-Wahl

Die Grundlage für die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) bildet das 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Wahlvorschriften ähneln denen der Betriebsratswahl. Dennoch gibt es eine eigene Wahlordnung, die unbedingt zu beachten ist.

Die Tabelle zeigt einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der SBV-Wahl:

 

SBV-Wahl

Rechtsnorm

 

Voraussetzung

 

min. 5 schwerb. Mitarbeiter (>50% GdB*), bzw. Gleichgestellte)  

 

Wird die Zahl nicht erreicht, können nahegelegene Betriebe des Unternehmens zusammen gelegt werden.

 

§ 177 SGB IX

 

Amtszeit

 

 

4 Jahre

 

§ 177 SGB IX

 

Wahlzeitpunkt

 2018, 2022 ...

 

1. Oktober – 30. November

 

 

§ 177 SGB IX

 

(Dieser Paragraph regelt auch die Fälle, in denen außerhalb der turnusmäßigen Wahlen zu wählen ist.)

 

Wahlberechtigt

 

Alle behinderte Menschen im Betrieb (> 50% GdB, bzw. Gleichgestellte)

 

§ 177 SGB IX

 

Wählbar

 

Alle Arbeitnehmer über 18 Jahre, die dem Betrieb 6 Monate angehören

 

§ 177 SGB IX

 

(mit Ausnahmeregelung für neue Betriebe)

 

Größe der SBV

 

1 Vertrauensperson und mindestens eine/n Stellvertreter/in

 

§ 177 SGB IX

 

Wahlvorstand bestellen

·       Bei der Erstwahl kann das Integrationsamt zu einer Versammlung einladen, um den Wahlvorstand zu wählen

 

·       Spätestens 8 Wochen vor Ende der Amtszeit

 

§ 177 SGB IX

 

 

 

 

 

§ 1 SchwbVWO
 

 

Wahlvorschriften

 

 

Die Wahlordnung (SchwbVWO) ist anzuwenden

 

 

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO)

Mit geltende Vorschriften

§ 177 SGB IX nimmt Bezug auf Vorschriften aus dem BetrVG, die sinngemäß anzuwenden sind:

Wahlanfechtung § 19 BetrVG

Wahlschutz und

  Wahlkosten § 20 BetrVG

 

*) GdB = Grad der Behinderung; siehe auch § 2 SGB IX

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  • Seminare zur Arbeit der Schwerbehindertenvertretung finden Sie im Bildungszentrum Oberjosbach (BZO).