Beschluss zur Benennung

Bei seinem Beschluss zur Bildung des Wahlvorstands sollte der Betriebsrat Folgendes beachten (siehe auch § 16 Abs. 1 BetrVG):

  • Wahlvorstandsmitglieder müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 7 BetrVG) des Betriebs sein (Ausnahme hier).
  • Vorrangig sollte auf Leute zurückgegriffen werden, die schon mal als Wahlvorstandsmitglied tätig waren.
  • Ist das nicht möglich, wird eine möglichst frühe Benennung des Wahlvorstands noch wichtiger, und zwar möglichst 3 Monate vor dem Ende der Amtszeit – in der gewonnenen Zeit sollte unbedingt der Besuch einer (vom Arbeitgeber zu bezahlenden) Wahlvorstands­schulung arrangiert werden.
  • In Betrieben mit weiblichen und männlichen Beschäftigten sollen (nicht: müssen) dem Wahlvorstand sowohl Männer als auch Frauen angehören.
  • Auch Mitglieder des noch amtierenden Betriebsrats können als Wahlvorstandsmitglieder benannt werden.
  • Wahlvorstandsmitglieder können trotz dieses Amtes als Kandidaten für die Betriebsratswahl aufgestellt werden.
Für die Anzahl der zu benennenden Wahlvorstandsmitglieder gilt:

Normale Wahl

Der Betriebsrat muss 3, kann aber auch mehr Arbeitnehmer für den Wahlvorstand benennen! Voraussetzung ist, dass dies wegen der Größe des Betriebs oder wegen besonderer Bedingungen erforderlich ist!
Erforderlich ist eine entsprechend größere Anzahl von Wahlvorstandsmitgliedern z.B. dann, wenn an mehr als 3 Stellen im Betrieb Wahlurnen für die Betriebsratswahl aufgestellt werden sollen.
Der Wahlvorstand muss immer eine ungerade Anzahl (3, 5, 7, 9 usw.) von Mitgliedern haben!

Vereinfachte Wahl

In kleineren Betrieben, die im vereinfachten Verfahren wählen, können und müssen immer 3 Wahlvorstandsmitglieder benannt werden!

So könnte der Beschlusses formuliert werden:

Der Betriebsrat beschließt, folgende Arbeitnehmer als Wahlvorstand für die Betriebsratswahl 2018 zu bestellen:

  • ...Name..., ...Vorname...
  • ...Geburtsdatum...
  • ...Art der Beschäftigung (Berufsbezeichnung)...

  • ...weitere Personen...
 
Davon wird als Vorsitzende benannt:
  • ...Name..., ...Vorname...
Wenn es mit der Benennung des Wahlvorstands nicht klappen sollte, dann gilt übrigens Folgendes (siehe § 16 Abs. 2 und 3 BetrVG):

Normale Wahl

Wenn 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit (also 2 Wochen nachdem spätestens der Wahlvorstand hätte bestellt sein müssen) immer noch kein Wahlvorstand besteht, können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen Antrag beim Arbeitsgericht auf Einsetzung eines Wahlvorstands stellen!

Vereinfachte Wahl

Es gilt das Gleiche wie beim normalen Wahlverfahren, nur die Frist verkürzt sich auf 3 Wochen vor Ablauf der Amtszeit (also 1 Woche nachdem spätestens der Wahlvorstand hätte bestellt sein müssen)!

Die Antragsteller können dem Arbeitsgericht auch Vorschläge für die Besetzung des Wahlvorstands machen. Das Gericht ist aber frei in seiner Entscheidung. Es kann sogar Mitglieder der antragstellenden Gewerkschaft benennen, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind. Das kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn es darum geht, eine Betriebsratswahl gegen den Willen des Arbeitgebers durchzuführen – siehe § 16 Abs. 2 und 3 BetrVG.
Alternativ könnten auch – soweit vorhanden – ein Gesamtbetriebsrat oder (wenn es den nicht gibt) ein eventuell vorhandener Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand benennen.
Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand zu benennen, ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen – am besten zeitgleich mit den regulären Wahlvorstandsmitgliedern!
Unmittelbar nach dem Beschluss über die Benennung des Wahlvorstands soll der Betriebsrat die Benannten schriftlich informieren. Dabei bitte beachten:
  • Die Benennung muss natürlich schon vor dem Beschluss des Betriebsrats und vor diesem Schreiben abgesprochen sein. Das Schreiben ist nur der offizielle Auftrag (für die Akten) an den Wahlvorstand.
  • Auch die benannten Ersatzmitglieder müssen natürlich ebenso informiert werden.
Hier ein Beispiel für die Information an die benannten Wahlvorstandsmitglieder:

Durch Beschluss vom ...Datum... hat der Betriebsrat Sie zum Wahlvorstandsmitglied benannt. Wir hoffen, dass Sie bereit sind, dieses Amt zu übernehmen. Aufgabe des Wahlvorstands nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist es, unverzüglich mit der Einleitung der Betriebsratswahl zu beginnen. Mitglieder des Wahlvorstands sind:

  • Vorsitz: ...Vorname, Name...
  • Beisitz: ...Vorname, Name..., ...Vorname, Name...

Die Vorsitzende wird ab sofort die Geschäftsführung des Wahlvorstands übernehmen und zu einer ersten Sitzung einladen.

Eine Information über die Benennung des Wahlvorstands an den Arbeitgeber ist zwar nicht vorgeschrieben aber sinnvoll – hier ein Beispielschreiben:

Der Betriebsrat hat auf seiner Sitzung vom ...Datum... beschlossen, folgende Arbeitnehmer als Mitglieder des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl 2018 zu benennen:

  • Vorsitz: ...Vorname, Name...
  • Beisitz: ...Vorname, Name..., ...Vorname, Name...

Wir bitten Sie, durch Information an die jeweiligen Vorgesetzten sicherzustellen, dass eine zeitweise Freistellung für dieses Amt problemlos möglich sein wird. Einzelheiten sollten, wenn nötig, mit der Vorsitzenden des Wahlvorstands geklärt werden.

Seminare

Vor jedem Betriebsratswahltermin bietet das Bildungszentrum Oberjosbach entsprechende Schulungen an:
Und hier ein Musterschreiben für den Arbeitgeber zurKostenübernahme von Wahlvorstandsschulungen