§ 48 BetrVG
Ausschluss GBR-Mitglieder
In aller Kürze:
Auch GBR-Mitglieder können ihr Amt nur durch ein Beschlussverfahren vorm Arbeitsgericht und nur aufgrund einer groben Pflichtverletzung verlieren. Der Verlust des GBR-Amts führt nicht automatisch auch zu einem Verlust des Betriebsratsamts.
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§ 48
Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.