Auf einen Blick
Wer als Mitglied des Betriebsrats, eines anderen BetrVG-Gremiums oder als Vertreter einer Gewerkschaft "dienstliche" Geheimnisse weitergibt oder veröffentlicht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden. In der Praxis allerdings gibt es kaum echte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - das Risiko ist also eher theoretisch.
Betriebsratsmitglieder dürfen "Arbeitnehmergeheimnisse" (z.B. persönliche Informationen aus einem Kündigungs- oder Abmahnungsfall) nicht "offenbaren" - nicht einmal, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits tot sein sollte.
Wie hoch die Strafe für den Verrat von Geheimnissen ausfällt, hängt auch von den Motiven für den Verrat ab: Will sich der Betreffende durch den Verrat bereichern oder will er andere schädigen, kann die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren betragen.
Welche Konsequenzen drohen beim Verrat von Betriebs- u. Geschäftsgeheimnissen?
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers (das ist im Gesetzestext mit "fremden" Geheimnissen gemeint) dürfen von Betriebsratsmitgliedern laut § 79 BetrVG nicht "offenbart" und nicht "verwertet" werden. Gleiches gilt auch für...
- Ersatzmitglieder des Betriebsrats
- Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung
- Sachverständige / Berater nach § 80 Abs. 3, § 109 Satz 3 oder § 111 Satz 2 BetrVG
- Auskunftspersonen oder sachverständige Arbeitnehmer, die dem Betriebsrat zur Verfügung stehen (§ 80 Abs. 2 Satz 3, § 107 Abs. 3 Satz 3 oder § 108 Abs. 2 Satz BetrVG)
Verstößt jemand aus diesem Kreis gegen seine Geheimhaltungspflicht, kann er mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden!
Wie hoch das Risiko sich strafbar zu machen einzuschätzen ist, hängt entscheidend davon ab, welche Arbeitgeberinformationen überhaupt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sein können. Auf jeden Fall gilt:
Nicht jede Information, die ein Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet, ist auch wirklich ein Betriebs- / Geschäftsgeheimnis!
Betriebsgeheimnisse können z.B. sein:
- Patente im Entwicklungsstadium
- Konstruktionszeichnungen
- Fertigungsverfahren
- Versuchsprotokolle und ähnliche Informationen
Geschäftsgeheimnisse können z.B. sein:
- Kundenlisten
- Kalkulationsunterlagen
- Daten zur Finanzkraft des Unternehmens
Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse sind also durchweg Informationen, die aus Sicht des Betriebsrats auch einmal wichtig sein mögen, für eine Weitergabe z.B. an die Belegschaft aber eher uninteressant sind!
Mehr Informationen über Art und Umfang "echter" Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse stehen im § 79 BetrVG.
Sollte es doch einmal zur Verletzung der Geheimhaltung kommen, wird der Staatsanwalt nicht von sich aus tätig. Dies geschieht nur auf Antrag des Geschädigten - in diesen Fällen also durch den Arbeitgeber.
Welche Konsequenzen drohen beim Verrat von Arbeitnehmergeheimnissen?
Auch der Verrat von "Arbeitnehmergeheimnissen" kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Das gilt vor allem für die persönlichen Informationen, die schon nach den Bestimmungen des BetrVG vertraulich zu behandeln sind (z.B. § 99 Abs. 1 BetrVG). Es gilt aber auch für alle anderen persönlichen Informationen, die z.B. einem Betriebsratsmitglied im Rahmen der Betriebsratsarbeit bekannt werden.
Selbst wenn man im Einzelfall einmal darüber streiten könnte, ob eine Information tatsächlich ein Arbeitnehmergeheimnis ist, gilt:
Mit sämtlichen persönlichen Informationen, die im Rahmen der Betriebsratsarbeit bekannt werden, muss immer absolut diskret umgegangen werden - und das nicht nur wegen der Strafandrohung!
Die Strafandrohung gilt natürlich nicht nur für Betriebsratsmitglieder, sondern für alle in § 120 Abs. 1 BetrVG genannten Personen.
Auch das Ausscheiden eines Arbeitnehmers und sogar sein Tod ändern nichts an der Geheimhaltungsverpflichtung!
Ein Verrat von Arbeitnehmergeheimnissen wird immer nur dann durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn derjenige, dessen Geheimnis verraten wurde, diese Strafverfolgung selber beantragt (also nicht etwa der Arbeitgeber). Ist der betroffene Arbeitnehmer bereits tot, können seine Angehörigen oder Erben die Strafverfolgung beantragen.
Wann handelt man mit "niederen Motiven"?
Wenn es überhaupt einmal vorkommt, dass ein Betriebsratsmitglied seine Geheimhaltungspflichten verletzt, dann dürfte dies meist aus gut gemeinten Motiven geschehen (etwa weil ein Betriebsratsmitglied sich verpflichtet fühlt, "seine" Arbeitnehmer umfassend zu informieren). Diese "guten" Motive ändern allerdings nichts an der Strafbarkeit eines Geheimnisverrats.
Wobei es nur wenige "echte" Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse gibt (§ 79 BetrVG) bei denen ein Betriebsratsmitglied in Versuchung kommen könnte, diese zu verraten! Und über vertrauliche Informationen zu einzelnen Arbeitnehmern wird ein Betriebsratsmitglied ohnehin immer Stillschweigen bewahren!
Wenn allerdings ein Betriebsratsmitglied (oder eine andere der in § 120 Abs. 1 BetrVG genannten Personen) Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse aus "niederen Motiven" verrät, dann kann die Freiheitsstrafe (und entsprechend die Geldstrafe) deutlich empfindlicher ausfallen: bis zu zwei Jahre.
Von niederen Motiven kann immer dann gesprochen werden, wenn ein Geheimnis verraten wird, um sich zu bereichern (z.B. Verkauf eines Geheimrezepts an die Konkurrenz) oder um jemanden zu schädigen.
Gesetzestext
§ 120 Verletzung von Geheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,
2. Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung,
3. Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle nach § 109 Satz 3 angehört worden ist,
3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach § 80 Absatz 2 Satz 4 zur Verfügung gestellt worden ist, oder
4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3 Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
bekannt geworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen bekannt geworden ist und über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß.
Quellen
Kurzkommentar BetrVG, Fricke/Grimberg/Wolter, Bund-Verlag, 4. Auflage
Ständige Aktualisierungen und Überarbeitung durch die Redaktion BZO-Wissen, V. Havemann